Selbstverständlich können die Geschäftsführer der GmbH, ebenso wie Organe anderer Gesellschaftsformen, persönlich haftbar werden.

Das Gesetz verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Personen, die in der GmbH mit der Geschäftsführung befasst sind, umfassend auf das Aktienrecht (Art. 827 OR). Zusätzliche Schwierigkeiten können sich dadurch ergeben, weil bei der GmbH, anders als bei der AG, die Rollen von Gesellschaftern und Geschäftsführern oft weniger klar auseinandergehalten werden (geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter, eingesetzte Geschäftsführer). Entsprechend ist der Funktion und Rolle der betroffenen Person spezielle Beachtung zu schenken.

 

Nur geschäftsführende Personen sind haftbar

Obwohl bei der GmbH, wie auch bei der AG, ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft haftet, kann ein Geschäftsführer oder ein geschäftsführender Gesellschafter persönlich haftbar werden. Nicht geschäftsführende Gesellschafter unterstehen hingegen nicht der Verantwortlichkeit (BGE 126 V 237, E. 4).

Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter sind haftbar, sofern die klassischen vier Haftpflichtvoraussetzungen erfüllt sind, die beispielsweise für die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats einer AG massgebend sind: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden.

Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer gegen gesetzliche, statutarische oder anderweitig, wie bspw. durch Beschlüsse der Gesellschaft, begründete Pflichten verstossen hat. In den meisten Fällen stützen sich Geschädigte dabei auf Pflichtverletzungen, welche die Sorgfalts- und Treuepflicht im Zusammenhang mit den unübertragbaren Aufgaben der Geschäftsführung betreffen, beispielsweise der Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle und –planung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Denkbar ist ausserdem auch eine Haftung aus einer Verletzung des in Art. 812 OR vorgesehenen Konkurrenzverbots.

Schaden

Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, besteht lediglich dann eine Haftpflicht, sofern dadurch auch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Dieser besteht in einer Vermögensminderung, die mittels der sog. Differenztheorie ermittelt wird. Dabei wird das Vermögen vor dem schädigenden Ereignis mit dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis verglichen.

Für einen Schaden aufgrund eines verspäteten Antrags auf Konkurs gestaltet sich die Schadensbestimmung wie folgt: Der Vermögensstand der konkursiten Gesellschaft im tatsächlichen Konkurszeitpunkt wird mit dem Vermögensstand der konkursiten Gesellschaft zu einem hypothetischen früheren Konkurszeitpunkt verglichen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Geschäftsführung den Konkurs hätte beantragen sollen. Zu verwenden sind dabei die Liquidationswerte.

Adäquater Kausalzusammenhang

Zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem behauptetem Schaden muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sofern die schuldhafte Pflichtverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden von der Art des eingetretenen zu bewirken (BGE 126 V 353).

Verschulden

Das Haftungselement des Verschuldens lässt sich oft nur schwer von dem der Pflichtverletzung abgrenzen. Schuldhaft verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung begeht oder auch unterlässt. Dabei wird ein objektiver Massstab an das Verschulden angesetzt, d.h. ein Verschulden ist immer dann gegeben, wenn eine ordnungsgemäss handelnde Person in einer vergleichbaren Situation anders gehandelt hätte. Zudem richtet sich die Sorgfalt nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der Handlung oder im Falle einer Unterlassung im Zeitpunkt, in welchem die Handlung geboten gewesen wäre.

Spezialitäten der GmbH

Obwohl die rechtlichen Bestimmungen zur GmbH – insbesondere durch die Revision von 2008 – stark an diejenigen der AG angeglichen wurden, bleibt die GmbH eine Rechtsform mit ihren ganz eigenen Spezialitäten. Wussten Sie zum Beispiel, dass es in der GmbH – im Unterschied zur AG – möglich ist, statutarisch eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen festzulegen? Ebenso können sich die Mitwirkungspflichten der Gesellschafter einer GmbH zu denjenigen der Aktionäre einer AG stark unterscheiden. So können auch Konkurrenzverbote für die Gesellschafter vereinbart werden.

Diese zusätzlichen Pflichten können natürlich auch zu zusätzlichen Haftungstatbeständen führen. Im Falle einer möglichen Haftung lohnt es sich deshalb, diese Aspekte ganz genau anzusehen und so bereits frühzeitig potentielle Haftungsrisiken zu eruieren.