Wie bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt, stellt der Entlastungsbeschluss (sog. Décharge), den Verzicht auf Geltendmachung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche zur Deckung eines Schadens der Gesellschaft dar. Seine Wirkung ist aber sehr beschränkt.
Entlastete Organe
Nach Gesetzestext ist der Entlastungsbeschluss nur für den Verwaltungsrat vorgesehen, es ist aber unbestritten, dass die Décharge auch für formelle, materielle und faktische Organe erteilt werden kann. Es kann auch die Entlastung der Geschäftsleitung bzw. der Revisionsstelle beschlossen werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Wirkung des Entlastungsbeschlusses nur so weit geht, wie das Wissen der Aktionäre reicht. Gerade im Zusammenhang mit der Revisionsstelle gibt es regelmässig Sachverhalte, bei denen man sagen muss, dass es den Aktionären für eine effektive Entlastung am nötigen Verständnis und Wissen für eine gültige Décharge fehlt.
Umfang der Décharge
Die Entlastung kann nur hinsichtlich bekanntgegebener und offensichtlich bekannter Tatsachen beschlossen werden. Es ist dabei allerdings bereits ausreichend, dass relevanten Tatsachen in ihren Grundzügen bekannt sind. Umstritten ist hingegen, ob es ausreicht, wenn Tatsachen erkennbar sind. Zumindest wenn eine Tatsache durch eine einfache Schlussfolgerung ohne weitere Informationen mit Bestimmtheit erfasst werden kann, sollte auch sie von einem Entlastungsbeschluss umfasst sein.
Informationsquelle unwichtig
Ausgangspunkt jeder Décharge ist die Genehmigung des Jahresberichts und Jahresrechnung, sowie die Kenntnisnahme des Revisionsberichts. Als genehmigte Tatsachen gelten aber alle Sachverhalte, von denen alle Aktionäre, unabhängig aus welcher Informationsquelle, tatsächlich Kenntnis haben. Dies können also auch Tatsachen sein, von denen die Aktionäre durch Pressemitteilungen oder private Quellen wissen.
Nicht nur das laufende Geschäftsjahr betroffen
Zeitlich erfasst die Entlastung in der Regel die Vorfälle des vergangenen Geschäftsjahres. Die Décharge-Erklärung kann sich aber auch nur auf einzelne Geschäftsvorfälle erstrecken oder allgemeiner Art sein. Ein allgemeiner und vorbehaltsloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr erfasst auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren, von denen die Generalversammlung erst seit der letzten Décharge-Erteilung Kenntnis erhalten hat. Umfasst werden aber nur Vorfälle, deren Auswirkungen auch tatsächlich abgeschätzt werden können, was nicht voraussetzt, dass sie auch bereits eingetreten sein müssen.
Stimmrechtsbeschränkung
Art. 695 Abs. 1 OR sieht vor, dass Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, bei Beschlüssen über die Entlastung kein Stimmrecht haben. Davon sind wiederum nicht nur der Verwaltungsrat, sondern auch faktische Organe, die Mitglieder der Geschäftsleitung, Direktoren und sogar die Revisionsstelle betroffen. Es werden also grundsätzlich alle Organpersonen vom Stimmrecht ausgeschlossen, welche potenziell haftpflichtig sein können. Dadurch sollen potentielle Interessenskonflikte schon von vorneherein ausgeschlossen werden.
Keine Entlastung in kleinen Gesellschaften
Entsprechend ist bei Einmanngesellschaften oder kleineren Gesellschaften, bei denen alle Aktionäre an der Geschäftsführung beteiligt sind, demnach gar kein Entlastungsbeschluss möglich, obwohl dies regelmässig gemacht wird. Solche Beschlüsse sind in der Regel anfechtbar.
Entlastung bietet keine Sicherheit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächliche Bedeutung einer Entlastung völlig überschätzt wird. Oft ist bereits unklar, ob ein konkreter Sachverhalt überhaupt von der Décharge umfasst ist. Selbst wenn dies jedoch klar ist und auch die Stimmrechtsbeschränkungen eingehalten worden sind, bedeutet das nicht, dass dadurch eine Verantwortlichkeitsklage ausgeschlossen ist. So kann namentlich im häufigsten Fall von aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, eine Décharge den Gesamtgläubigern im Konkurs nicht entgegengehalten werden und selbst Aktionäre, die einem Entlastungsbeschluss zugestimmt haben, können ihren direkt entstandenen Schaden dennoch gelten machen.
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