Viele Unternehmungen sind von den Anordnungen, die der Bund und die Kantone zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen haben, stark betroffen und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte stehen vor grossen Herausforderungen.

Probst Partner AG hat eine Zusammenstellung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) erstellt, die Massnahmen aus verschiedenen Bereichen zusammenfassen. Vorliegend ein Ausschnitt davon zum Thema Personal.

Für weitere Einzelheiten können Sie sich direkt an uns wenden; wir beraten Sie gerne.

 

Arbeitsrecht und Kurzarbeitsentschädigung

  • Der Arbeitgeber kann Zwangsferien anordnen.
  • Der Arbeitgeber kann Überstundenabbau anordnen.
  • Der Arbeitgeber muss den Lohn für Mitarbeiter, die wegen der Schliessung der Schulen zu Hause bleiben müssen, um Kinder unter 12 Jahren zu betreuen, nur während 3 Tagen bezahlen. Ab dem dritten Tag können diese Mitarbeiter vom Bund eine Entschädigung verlangen.
  • Für Kurzarbeitsentschädigung gilt keine Wartezeit und keine Karenzfrist mehr.
  • Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie Kurzarbeitsentschädigung erhalten.
  • Bei der Kurzarbeitsentschädigung wurde die Abwicklung der Gesuche und Zahlungen vereinfacht.
  • Die Bewilligungsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde von 3 auf 6 Monate verlängert.
  • Es können Vorschüsse beantragt werden, um die Kurzarbeitsentschädigung als Arbeitgeber nicht vorschiessen zu müssen.

Neu wird auch Kurzarbeitsentschädigung bezahlt für:

  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit,
  • Personen im Lehrverhältnis,
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Inhaber einer GmbH oder AG erhalten pauschal Fr. 3’320 für eine Vollzeitstelle),
  • Arbeitnehmer auf Abruf, die mind. 6 Monate im gleichen Unternehmen gearbeitet haben (Anspruch gilt rückwirkend ab 1. März 2020).

Zwischenbeschäftigungen werden nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet, um einen finanziellen Anreiz zu schaffen für die Besetzung von offenen Stellen in der Landwirtschaft und in der Logistik. Das heisst, dass ein Zwischenverdienst aktuell nicht wie sonst üblich zu einer Kürzung der Kurzarbeitsentschädigungsleistungen führt (Anspruch gilt rückwirkend ab 1. März 2020).

Kurzarbeit von 85% und mehr ist normalerweise auf vier Monate beschränkt. Diese Beschränkung wurde aufgehoben.

Entschädigungen nach Erwerbsersatzordnung

Entschädigungen nach Erwerbsersatzordnung (EO) werden ausgerichtet an:

  • Personen, deren selbständig geführter, öffentlich zugänglicher Betrieb geschlossen werden musste (z.B. Restaurant, Bar, Einkaufsläden, Märkte),
  • Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern (unter 12 Jahren) ab dem 3. Abwesenheitstag,
  • vom Arzt in Quarantäne verordnete Personen,
  • freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Der Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse geltend zu machen.

Arbeitslosenversicherung

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung erhalten zur Vermeidung von Aussteuerungen alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch findet telefonisch und innerhalb von 30 Tagen statt. Das Einreichen des Nachweises von Arbeitsbemühungen muss erst spätestens ein Monat nach Ablauf der Covid-19-Verordnung 2 erfolgen und als Kontrollperiode gilt die ganze Gültigkeitsdauer dieser Verordnung.

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um 2 Jahre verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich ist.

Um für Unternehmen den Rekrutierungsprozess zu vereinfachen, wurden bei der Stellenmeldepflicht die Meldepflicht und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für Arbeitgeber und die öffentliche Arbeitsvermittlung vorübergehend aufgehoben.

 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Roy Levy oder Dr. Christoph D. Studer.