Vorsicht ist geboten, wenn jemand alleine oder in gemeinsamer Absprache (u.U. mittels eines Aktionärbindungsvertrages) nicht börsenkotierte Aktien einer AG oder Stammanteile einer GmbH erwirbt. Werden nämlich solche Beteiligungen im Umfang von mindestens 25% des Aktien- oder Stammkapitals oder des Stimmrechts einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz erworben, dann muss der Gesellschaft mitgeteilt werden, welche natürliche Person an den erworbenen Beteiligungen „wirtschaftlich berechtigt“ ist.

Wird diese Regelung nicht eingehalten , kann das einschneidende Konsequenzen für den Gesellschafter, die Gesellschaft sowie deren Verwaltungsrat oder Geschäftsführer haben.

Wer ist betroffen?

Diese Regelung gilt für alle AGs und GmbHs in der Schweiz, deren Beteiligungen nicht an der Börse gehandelt werden. Die Anwendbarkeit gilt unabhängig von der Grösse oder wirtschaftlichen Bedeutung der Gesellschaft. Auch eine Einpersonen-AG, wird von dieser Regelung erfasst. Dafür spielt es keine Rolle, in welcher Branche sie tätig ist, ob sie lediglich über das Mindestkapital verfügt oder wie sensibel die getätigten Geschäfte sind.

Wann muss gemeldet werden?

Die Meldepflicht kann sowohl durch einen Erwerb von Beteiligungen bei der Gründung der Gesellschaft als auch später durch Kauf, Schenkung, Erbgang, Scheidung, Fusion etc. ausgelöst werden. Wenn ein Erwerbsvorgang stattfindet, muss stets in Erfahrung gebracht werden, ob neu eine Beteiligung von mindestens 25% vorliegt.

Wer muss gemeldet werden?

Gemeldet werden muss der wirtschaftlich Berechtigte, also diejenige Person, der letztlich die Beteiligung direkt oder eben indirekt gehört.

  • Erwirbt eine Person mindestens 25% der Aktien oder Stammanteile für sich selber resp. ist sie auch selbst wirtschaftlich an diesen Beteiligungen berechtigt, so muss diese Person selbst gemeldet werden. Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigter sind dann ein und dieselbe Person.
  • Sollen die Beteiligungen jedoch für eine andere Person erworben und beispielsweise durch den Erwerber nur treuhänderisch verwaltet werden, so muss die „Person hinter dem Erwerber“ resp. eben der wirtschaftlich Berechtigte an den Beteiligungen gemeldet werden

Wie muss die Beteiligung berechnet werden?

Die neue Regelung enthält keine Anleitung, wie festgestellt werden muss, ob eine Beteiligung von 25% vorliegt oder nicht. Da die Regelung noch neu ist, wird sich erst nach einer gewissen Zeit eine verlässliche Praxis entwickelt haben.

Sofern eine Person Aktien oder Stammanteile direkt und „für sich selber“ erwirbt, wird die Berechnung der Beteiligung in der Regel nicht schwierig sein. Wie ist aber vorzugehen, wenn die natürliche Person nicht direkt oder gar über eine Kette von dazwischen liegenden Gesellschaften Beteiligungen an der Zielgesellschaft erwirbt? Diese und viele weitere Fragen können noch nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist jeweils der Einzelfall aufgrund des aktuellen Praxisstands zu beurteilen.

Haftung des Verwaltungsrates oder Geschäftsführers?

Die Frage der Haftung des Verwaltungsrates oder Geschäftsführers ist noch nicht abschliessend geklärt. Jedoch verlangt das Gesetz, dass dieser dafür sorgt, dass keine Gesellschafter unter Verletzung der Meldepflicht ihre Stimmrechte ausüben. Auch könnte die AG oder GmbH gegenüber ihren Gesellschaften geleistete Dividenden zurückfordern müssen, wenn diese ausbezahlt worden sind, ohne dass die Meldepflicht erfüllt war. Aufgrund dessen ist es durchaus denkbar, dass ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer haftbar wird.

Schwerwiegende Konsequenzen

Die Meldung muss innert eines Monats seit dem Erwerb erfolgen. Andernfalls ruhen die Mitgliedschaftsrechte (z.B. Stimm- und Wahlrechte an der GV) und werden die Vermögensrechte (z.B. Recht des Gesellschafters auf Dividende) erst gültig, wenn die Meldung nachgeholt worden ist. Somit entsteht der Anspruch auf eine Dividende erst ab der Meldung. Da der Gesellschafter an der GV nicht gültig seine Mitgliedschaftsrechte ausüben konnte, besteht zudem die Gefahr, dass Beschlüsse und Wahlen ungültig sind.

Register

Die wirtschaftlich Berechtigten sind in ein Register einzutragen.

Rückfragen

Falls Fragen oder Rückmeldungen bestehen, stehe ich gerne zur Verfügung.