Ein Verwaltungsrat hat die Pflicht, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen, wenn ihm bekannt ist, dass die Unternehmung sich in einer angespannten finanziellen Lage befindet. Um eine persönliche Haftung zu vermeiden, muss er sich nötigenfalls selber informieren und Massnahmen treffen. Er kann sich beispielsweise nicht damit entschuldigen, dass der Verwaltungsratspräsident nicht korrekte Unterlagen vorgelegt habe und muss zurücktreten, wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann.

Jeder Verwaltungsrat ist verpflichtet, die finanziellen Abläufe kritisch zu verfolgen

In einem aktuellen Entscheid (BGE 9C_66/2016 vom 10.8.2016) hat das Bundesgericht bestätigt, dass jeder Verwaltungsrat, auch ein nicht-geschäftsführender, im Rahmen der unübertragbaren Aufgaben selber verpflichtet ist, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen und zu überprüfen, wenn er schon weiss, dass die Unternehmung mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen hat. Das angebliche Mitverschulden von anderen Verwaltungsräten entlastet nur in Ausnahmesituationen.

Der Sachverhalt im vorliegenden Fall war grundsätzlich unumstritten. Eine Unternehmung war ihren Beitragspflichten gegenüber der Ausgleichkasse während Jahren nur unzureichend nachgekommen. Nachdem die Ausgleichskasse mehrere Verlustscheine gegen die Unternehmung erwirkt hatte, verpflichtete sie die Verwaltungsräte, für die entgangenen Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz zu leisten.

Einer der betroffenen Verwaltungsräte versuchte, den Vorwurf der grobfahrlässigen Verletzung seiner Pflichten mit dem Hinweis zu entkräften, dass der Verwaltungsratspräsident sich schuldhaft verhalten habe, da dieser bewusst oder aus Unvermögen die entsprechenden Ausstände bei den Sozialversicherungswerken nicht richtig bilanziert hatte.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dieser Umstand den eingeklagten Verwaltungsrat nicht entlaste. Grundsätzlich sei jeder Verwaltungsrat gemäss Art. 716a Abs. 1 OR verpflichtet, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen und gegebenenfalls selber Massnahmen zu treffen, wenn ihm schon bewusst sei, dass Liquiditätsengpässe vorhanden sind. Schon beim Studium der vorgelegten Unterlagen wäre man vorliegend allerdings auf Unstimmigkeiten gestossen. Daraufhin wäre der Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, sogleich weitere erforderliche Abklärungen zu treffen. Ein allfälliges Mitverschulden eines solidarisch Haftpflichtigen wirke nur in „ausgesprochen exzeptionellen“ Sachlagen haftungsbeschränkend.

Anstellung entlastet Verwaltungsrat nicht

Das Gericht hat im Weiteren ausgeführt, dass auch der Umstand, dass der betroffenen Verwaltungsrat gleichzeitig im Unternehmen angestellt gewesen sei, ihm nicht helfe. Die strenge Haftung nach Art. 52 AHVG gehe von einem objektivierten Verschuldensmassstab aus, weshalb der Verwaltungsrat nicht entlastet werde, weil die Einsitznahme in den Verwaltungsrat aus einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung erfolgte.

Pflicht zum Rücktritt, wenn gesetzliche Pflichten nicht ausgeübt werden können

Auch wenn der betroffene Verwaltungsrat aufgrund des offenbar sehr autoritären Verwaltungsratspräsidenten nicht in der Lage gewesen wäre, die gesetzlichen Pflichten auszuüben, würde das nicht entlastend wirken. In diesem Fall müsse sich der Verwaltungsrat den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er sein Amt nicht umgehend niedergelegt habe.

Empfehlung

Einem Verwaltungsrat ist zu empfehlen, sich nicht ohne weiteres darauf zu verlassen , dass seine Kollegen ihre Arbeit richtig machen. Gerade in angespannten finanziellen Lagen ist grundsätzlich jeder Verwaltungsrat verpflichtet, die unentziehbaren und undelegierbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 OR selber zu erfüllen.

Wenn Sie als Verwaltungsrat nach Mandatsannahme realisieren, dass Sie die Aufgabe unterschätzt haben oder dass Ihre Einwendungen übergangen werden, müssen Sie Ihr Amt niederlegen, um einer potentiellen Haftung zu entgehen.