Will ein Verwaltungsrat seiner Ehefrau oder einer anderen nahestehenden Person z.B. ein Firmenfahrzeug der Gesellschaft überschreiben, muss er mehrere Kriterien beachten, um das Risiko der Ungültigkeit des Geschäfts sowie das eigene Haftungsrisiko gering zu halten.

Interessenkonflikt von Verwaltungsrat

Wenn sich ein Verwaltungsrat bei einem Geschäft (z.B. Verkauf von Vermögenswerten der Gesellschaft an einen nahestehenden Dritten) in einem Interessenkonflikt befindet, handelt er grundsätzlich ohne Vertretungsmacht für die Gesellschaft. Das Geschäft kommt dann in der Regel nicht gültig zustande. Der Verwaltungsrat kann haftbar werden (vgl. auch „Interessenkonflikte als Verwaltungsrat„).

Übertragung von Vermögenswerten auf nahestehende Dritte

Ein konkretes Beispiel für solch einen Interessenkonflikt ist, wenn ein Verwaltungsrat z.B. ein Fahrzeug, eine Liegenschaft oder Wertpapiere der Gesellschaft auf seine Ehefrau oder eine andere nahestehende Person übertragen will.

Der Verwaltungsrat befindet sich in solche einem Fall in einem Interessenkonflikt, weshalb die Gültigkeit eines solchen Geschäfts stets fraglich ist. Es müssen Massnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Ungültigkeit des Geschäfts und das Haftungsrisiko des Verwaltungsrats zu reduzieren.

Massnahmen im Vorfeld der Übertragung

Die Abwicklung des Geschäfts sollte bereits im Vorfeld möglichst transparent erfolgen und auch im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt werden. Sofern möglich, sollte der Verwaltungsrat das Geschäft durch einen anderen Verwaltungsrat, welcher keinem Interessenkonflikt unterliegt, abschliessen oder durch die Generalversammlung bewilligen lassen. Der interessenskonfliktbehaftete Verwaltungsrat muss gegebenenfalls auch in den Ausstand treten.

Sollte dies nicht möglich sein, muss der Verwaltungsrat nachweisen können, dass das konkrete Geschäft für die Gesellschaft entweder nur Vorteile hat oder zu marktgerechten Bedingungen abgeschlossen wurde. Erfüllt das Geschäft diese Bedingungen, dann ist ein Haftungsrisiko gering.

Keine Drittperson vorschieben

Besonders kritisch betrachtet werden Geschäfte, bei welchen ein Verwaltungsrat ein Geschäft zwischen sich selber und der Gesellschaft abschliesst (sog. Insichgeschäft). Gerichte beurteilen auch Geschäfte zwischen der Gesellschaft und nahestehenden Dritten oft als ein Insichgeschäft. Die Konsequenz daraus ist ein erhöhtes Risiko für die Ungültigkeit des Geschäfts, was auch das Haftungsrisiko des Verwaltungsrats erhöht. Dieser Tatsache muss sich der Verwaltungsrat bewusst sein.

Für Rückfragen wenden Sie sich an David Dalla Vecchia oder Dr. Christoph D. Studer.