Verwaltungsräte und Geschäftsführer sind gut beraten, Interessenkonflikte bei ihrer Tätigkeit zu vermeiden oder im konkreten Fall richtig damit umzugehen.
Je nach Intensität und Art des Interessenkonfliktes handelte das Organ ohne Vertretungsmacht für die Gesellschaft und/oder es erhöht sich das persönliche Haftungsrisiko erheblich.
Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
Aufgrund ihrer Treuepflicht sind sowohl die Verwaltungsräte einer AG als auch die Geschäftsführer einer GmbH dazu verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft vorzugehen.
In gewissen Situationen bedeutet für das Organ ein Vorgehen im Interesse der Gesellschaft, dass es gleichzeitig entgegen den eigenen oder den Interesse eines nahestehenden Dritten handeln muss. Zu denken ist beispielsweise an eine Person, welche in mehreren Verwaltungsräten Einsitz hat. In einer solchen Situation kann sich der Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer in einem rechtlich relevanten Interessenkonflikt befinden, wenn solche entgegengesetzten Interessen seine Entscheidung beeinflussen bzw. beeinflussen könnten.
Drohende Interessenskonflikte
Verwaltungsräte und Geschäftsführer sind gut beraten, drohende Interessenkonflikte im Rahmen ihrer Tätigkeit frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden. Als geeignete vorbeugende Massnahmen gelten beispielsweise ein griffiges Organisationsreglement, das Bestehen eines allgemeinen Konkurrenzverbotes für die ausführenden Organe und die Vornahme von frühzeitigen personellen Wechseln, wenn ansonsten ein Interessenkonflikt unausweichlich ist.
In einigen Fällen können drohende Interessenkonflikte leider nicht genug früh erkannt und somit auch nicht verhindert werden. Dann müssen unbedingt die notwendigen Massnahmen sofort bei Kenntnis des Interessenkonfliktes getroffen werden.
Je nach Situation muss der betreffende Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer beim Beschluss über das Geschäft in den Ausstand treten oder er muss zumindest die weiteren Mitglieder des Gremiums über seinen Interessenkonflikt genügend informieren.
Handelt ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer trotz Vorliegens eines Interessenkonfliktes für die Gesellschaft, bzw. hat er es unterlassen, die notwendigen Massnahmen zu treffen, handelt er grundsätzlich ohne Vertretungsmacht und kann die Gesellschaft somit nicht verpflichten.
Insichgeschäfte
Eine besondere Form des Interessenkonfliktes besteht bei sog. Insichgeschäften. Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer selber mit der Gesellschaft ein Geschäft abschliesst (Selbstkontrahierung) oder wenn das betreffende Organ gleichzeitig auch die Vertragspartnerin vertritt (z.B. wenn die gleiche Person beide am Vertrag beteiligten Gesellschaften vertritt). Ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer kann bei solchen Insichgeschäften die Gesellschaft(en) nur in wenigen Ausnahmefällen gültig vertreten.
Allfällige Haftungsfolgen
Zudem erhöht ein Interessenkonflikt die Gefahr einer Haftung des Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers.
Normalerweise muss ein Kläger beweisen, dass ein Verwaltungsrat eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, die zu einem Schaden für die Gesellschaft geführt hat (vgl. zur Haftung des Verwaltungsrats). Oft ist es dem Kläger jedoch nicht möglich, eine Sorgfaltspflichtverletzung zu beweisen. Kann der Kläger aber nachweisen, dass sich das Organ in einem Interessenkonflikt befand, wird im Einzelfall eine Sorgfaltspflichtverletzung vermutet (vgl. im Übrigen auch den Einfluss eines Interessenskonflikts im Zusammenhang mit der Business Judgment Rule).
Mit anderen Worten erhöht das Vorliegen eines Interessenkonfliktes das Haftungsrisiko für Verwaltungsräte und Geschäftsführer in einem nicht zu unterschätzenden Ausmass, da der Interessenkonflikt den Kläger bei seiner Beweisführung erheblich unterstützt.
Falls Sie Fragen im Zusammenhang mit einen tatsächlichen oder potentiellen Interessenskonflikt haben, stehe ich oder Dr. Christoph D. Studer zur Verfügung.
Neueste Kommentare