In der Schweiz gibt es heute schätzungsweise rund 100’000 Vereine von verschiedenster Art, Bezeichnungen, Grösse und Ausgestaltung. So erstaunt es nicht, dass Viele früher oder später in ihrem Leben einmal in einem Verein als Vereinsvorstand agieren – meistens auf ehrenamtlicher Basis. Oft ist man sich allerdings nicht bewusst, dass das Amt auch Risiken birgt.
Haftung wie ein CEO
Als Vorstandsmitglied kann man sowohl gegenüber dem Verein wie auch gegenüber Mitgliedern oder Dritten haftpflichtig werden. Die Situation ist vergleichbar wie die eines Verwaltungsrats oder CEOs.
Zwar fehlt es im Vereinsrecht selbst an einer ausdrücklichen Regelung, aufgrund welcher der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied für einen Schaden belangt werden könnte. In Gesetz und oft auch Statuten oder Vereinsbeschlüssen finden sich aber verschiedenen Grundlagen, die zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen dienen können. So enthält beispielsweise Art. 69 ZGB die allgemeine Pflicht des Vorstandes, nach den Befugnissen, die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Er hat demnach für eine gesetzes- und statutenkonforme Verwaltung zu sorgen und die Interessen des Vereins zu wahren. Der Vorstand haftet dem Verein für den Schaden aus ungetreuer und unsorgfältiger Geschäftsführung, den er durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Aber auch Dritte können namentlich bei Insolvenz eines Vereins gegebenenfalls Ansprüche gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder geltend machen.
Haftungsvoraussetzungen
Auch für die Haftung des Vereinsvorstandes müssen, die klassischen vier Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein, nämlich Schaden, Pflichtwidrigkeit, adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden.
Der Schaden besteht dabei wie immer in einer unfreiwilligen Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten. Dies kann eine Erhöhung der Passiven oder aber auch eine Verminderung der Aktiven sein.
Pflichtwidriges Verhalten liegt dann vor, wenn der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt. Dies kann beispielsweise sein, dass der Verein nicht zweckmässig organisiert ist bzw. ordentlich geführt wird oder wenn der Vorstand sich nicht so verhält, wie man es von einem umsichtigen und vernünftigen Vorstand unter den konkreten Umständen erwarten dürfte. Grundsätzlich wird ein pflichtgemässes Verhalten vermutet, sofern die vereinsrechtlichen Verfahrensgrundsätze, d.h. insbesondere die Statuten beachtet worden sind. Auf der anderen Seite stellen anfechtbare und nichtige, d.h. gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse des Vorstands in der Regel eine Pflichtverletzung dar.
Ebenfalls pflichtwidrig kann auch eine Amtsaufgabe zu Unzeit sein, d.h. wenn diese in einem für den Verein denkbar ungünstigen Moment erfolgt. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn der Vorstand aufgrund der Amtsaufgabe zeitweilig handlungsunfähig wird.
Immer notwendig ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung des Vorstands und dem eingetretenen Schaden. Das bedeutet, dass gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Pflichtwidrigkeit an sich geeignet war, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen.
Nicht genügend qualifiziert
An das Verschulden wird im Zusammenhang mit der Haftung des Vereinsvorstandes ein objektiver Massstab angelegt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das fehlbare Handeln oder Unterlassen damit verglichen wird, was ein gewissenhafter und vernünftiger Mensch unter den gleichen Umständen getan hätte. Entsprechend ist ein Vereinsvorstand selbst dafür verantwortlich, dass er bereits bei Amtsantritt über ausreichend Fähigkeiten besitzt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Anforderungen können für einzelne Vereine abhängig von der Art, der Grösse und dem Vereinszweck ganz unterschiedlich ausfallen.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit schliessen eine Haftung nicht aus. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Haftung im Sinne einer Gefälligkeit zu beschränken, wenn eine Vorstandstätigkeit unentgeltlich war. Allerdings sind die Umstände im Einzelfall massgebend und es gibt regelmässig Fälle, in denen ein Vorstand trotz Ehrenamtlichkeit voll haftbar war.
Versicherungslösungen
Bei Annahme eines Vorstandsmandats ist es somit empfehlenswert, sich zu fragen, ob der Abschluss einer Versicherung angezeigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Privathaftpflichtversicherung normalerweise lediglich Sach- und Personenschäden, nicht aber reine Vermögensschäden abdeckt. Damit sind aber die häufigsten Fälle der Inanspruchnahme als Vorstandsmitglied nicht gedeckt.
Auch für Vereinsvorstände werden Versicherungslösungen (sog. Director’s and Officer’s Liability Insurance, D&O) angeboten. Auch solche Versicherungen bieten allerdings i.d.R. keinen Schutz bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (so z.B. ausstehende AHV-Beiträge) oder bei strafrechtlich relevanten Handlungen.
Kein Ausschluss der Haftung
So bunt die Vielfalt der Vereine in der Schweiz ist, so vielseitig sind die potentiellen Haftungsrisiken eines Vereinsvorstandes. Da eine solche Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, lohnt es sich, sich dazu einige Gedanken zu machen. So ist vor Amtsantritt und dann wieder in regelmässigen Intervallen zu überlegen, ob sich die Beteiligten ihrer Verantwortung und Risiken bewusst sind bzw. die vorhandenen Möglichkeiten nutzen, um das Risiko einzuschränken. Dazu gehört namentlich eine zweckmässige Struktur des Vereins, die Aufteilung von Verantwortlichkeiten, je nach Situation die strikten Durchsetzung eines Vier-Augen-Prinzips beim Abschluss von Geschäften, oder einer allgemeinen Einschränkung der Vertretungsmacht. Gerade aufgrund dieses breiten Spektrums von Vereinsausgestaltungen gibt es keine Standardlösungen.
Vorgehen bei Inanspruchnahme
Wenn Sie trotz solcher Vorkehrungen einmal in die Situation kommen, dass Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, lohnt es sich, frühzeitig kompetenten Rat einzuholen. Erfahrungsgemäss wird die Situation von Betroffenen oft dadurch verschlechtert, dass sie versuchen, selber darzulegen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht begründet sind. Sie liefern den potenziellen Klägern zusätzliche Information, die diese dankbar entgegen nehmen und für ihre Interessen ausnützen. Überlegen Sie, bevor Sie dem Drang nachgeben, sich rechtfertigen zu wollen!
Eine sehr konzise und verständliche Darstellung der Haftungsproblematik bei Vereinsvorständen.
Interessant wäre es wie es sich mit der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern verhält welche einen verschuldeten Verein übernehmen mit dem Ziel diesen zu sanieren.
Sehr geehrter P.H.
Gerne nehme ich dazu kurz Stellung: Da für eine persönliche Haftung auch eines Vereinsvorstands eine eigene Pflichtverletzung vorliegen muss, kann grundsätzlich festgehalten werden, dass ein neues Mitglied nicht für Fehler seiner Vorgänger haftet. Für Schulden des Vereins haftet normalerweise ohnehin nur der Verein selber. Wenn jedoch ein Vorstand beispielsweise ein Amt in einem überschuldeten Verein übernimmt und dann im Zusammenhang mit einer allfälligen Sanierung selber Fehler begeht, könnte er dafür dem Verein gegenüber haftbar werden.
Wenn der Vorstand die Geschäftsführung eines Vereins in Auftrag gibt, z.B. Administrative Projektleitung und Künstlerische Leitung und der Vorstand nur Kontrollorgan der Geschäftsleitung ist, wer haftet dann in erster Linie?
Die Geschäftsleitung ist nicht Vorstandsmitglied.
Haftet für Schulden des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen?
Sehr geehrte R.A.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist mir nicht ganz klar, was genau vorgefallen ist. Möglicherweise helfen Ihnen folgende Hinweise.
Im Verhältnis zwischen dem Verein und einem Dritten haftet normalerweise nur der Verein mit seinem Vermögen. Wenn also einem Dritten ein Schaden entstanden ist, muss dieser sich an den Verein halten. Vorbehalten bleiben natürlich anderslautende Regelungen in den Statuten.
Wenn allerdings dem Verein selber ein Schaden entstanden ist, besteht die Möglichkeit, dass der Vorstand haftbar wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn der Verein die Geschäftsführung delegiert hat, wird sich die Frage stellen, ob eine solche Delegation zulässig gewesen ist und falls ja, ob der Verein seien Sorgfaltsplichten im Zusammenhang mit der Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Geschäftsführung nachgekommen ist. Möglicherweise hilft Ihnen der Beitrag Delegation von Aufgaben durch den Verwaltungsrat (http://organhaftung-schweiz.ch/delegation-von-aufgaben-durch-den-verwaltungsrat/) weiter, der die Delegation in der AG behandelt. Im Verein kommen ähnliche Überlegungen zum tragen.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Wenn der Verein einen Betrieb führt und nach bestem Wissen und Gewissen wirtschaftet, danach aber ein Defizit entsteht, kann dann der Vorstand belangt werden ?
Guten Abend
Der Vereinsvorstand haftet wie die anderen Organe nur, wenn er auch Pflichten verletzt hat.
Wenn er also seinen Pflichten (z.B. Abklären von verschiedenen Optionen etc.) nachgekommen ist und sich ein Geschäftsentscheid später als falsch erweist und zu einem Schaden führt, ist das kein Problem. Dafür haftet der Vorstand nicht.
Wenn man sich aber nicht um seine Aufgaben und Verantwortungen gekümmert hat und/oder beispielsweise für die Aufgabe ungenügend qualifiziert gewesen ist, kann das zu einer Haftung führen.
Ch. Studer
Ich habe eine aktuelle Frage in Zusammenhang mit Corona. Wie sieht es nach der Aufhebung des Lockdowns mit einer allfälligen Fürsorgepflicht des Vorstandes gegenüber Vereinsmitgliedern oder gar Besuchern von Vereinsaktivitäten aus? Die Fürsorgepflicht ist ja im Gegensatz zum Vereinsrecht (ZGB) im Obligationenrecht geregelt.
Sehr geehrter Herr
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Im Gegensatz z.B. zum Arbeitsrecht gibt es im Vereinsrecht keine allgemeine Fürsorgepflicht des Vereinsvorstands gegenüber seinen Mitgliedern oder Besuchern. Der Vorstand ist primär für seine Handlungen gegenüber dem Verein an sich verantwortlich.
Fürsorgepflichten könnten sich allenfalls aus weiteren Rechtsverhältnissen ergeben, beispielsweise aus einem speziellen Vertrag (Sie haben Besucher erwähnt, also z.B. wenn man Besucher gegen Entgelt in einen von einem Verein geführten Park lässt) oder allenfalls aus den Statuten ergeben.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Vereinsvorstand, wie sieht es aus heute in Coronazeiten, wenn der Vorstand es zu lässt, dass eine Vereinsreise mit öffentlichem Verkehrmittel stattfindet, Turnstunden nach Vorgaben laufen und Vereinsanlässe organisiert werden. Bei einem Coronafall hat der Vorstand die Verantwortung oder wie?
Sehr geehrte HM
Besten Dank für Ihre Anfrage. Der Vereinsvorstand haftet wie alle anderen Organe von Gesellschaften oder Organisationen nur dann persönlich, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt (und weitere Voraussetzungen erfüllt sind).
Für die von Ihnen angesprochene Situation bedeutet das vereinfacht ausgedrückt, dass der betroffenen Vereinsvorstand nichts zu befürchten hat, solange er sich an die aktuellen Vorschriften hält und jene Vorsichtsmassnahmen trifft, die ein vernünftiger Mensch an seiner Stelle treffen würde.
Viele Organisationen haben deshalb auf die Durchführung von physischen Treffen verzichtet und aufgrund der geltenden Ausnahmeregelungen beispielsweise ihre Generalversammlung ohne Mitglieder bzw. schriftlich durchgeführt. Wie Sie wissen, hat aber beispielsweise auch eine Parlamentssession unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden können.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Unser Verein betreibt eine Innen- und Waldspielgruppe und beschäftigen 5 Angestellte. Wie sieht es mit der Haftung der Vorstandsmitgliedern aus, wenn es zum Beispiel durch einen Unfall zu einem Personenschaden kommen würde? Z.B. Ein Ast der im Wald auf ein Kind fällt o.ä.
Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Antwort, wer genau haftbar werden kann, kommt es zusätzlich darauf an aus welchem Rechtsgrund Schadenersatz geltend gemacht wird.
In Bezug auf Schadenersatzansprüche aus einem (Betreuungs-)Vertrag mit dem Verein selbst, ist keine persönliche Haftung des Organmitglieds vorgesehen. Für vertragliche Ansprüche haftet grundsätzlich nur der Verein mit seinem Vermögen.
Wird aber Schadenersatz aus ausservertraglicher Haftung geltend gemacht, ist es denkbar, dass auch ein Vorstandsmitglied zur Verantwortung gezogen werden kann, insbesondere wenn die spezifischen Voraussetzungen der anwendbaren Haftungsnorm erfüllt sind (d.h. in der Regel Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden). Schliesslich ist denkbar, dass ein Vorstandsmitglied persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt und diesen schädigt (dies ist allerdings im Zusammenhang mit dem geschilderten Fall sehr unwahrscheinlich).
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Ich habe eine Frage zur Haftung des Vereinvorstands: Haftet der Präsident für die Verbindlichkeiten des Vereins bei Nichteinhaltung der Covid10-Schutzmassnahmen und Finanzprobleme? Oder der Vorstand als solche (alle Vorstandsmitglieder).
Besten Dank.
Sehr geehrte Damen und Herren
Diese sehr umfassende Frage betrifft viele Haftungsarten. Meine Kurzantwort ist deshalb nicht abschliessend.
Gegenüber Dritten haftet primär der Verein mit seinem Vermögen. Die gilt insbesondere bei vertraglichen Verpflichtungen des Vereins.
Die Haftung des Vorstands beschränkt sich normalerweise auf solche Fälle, in denen der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt und diesen dadurch schädigt. Das ist beispielsweise im Zusammenhang mit Finanzproblemen denkbar.
Wenn Dritte durch die Nichteinhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen geschädigt werden und dies direkt auf Verstösse des Vorstands zurückzuführen ist, ist allerdings auch in solchen Fällen eine Haftung des entsprechenden Vereinsvorstands denkbar, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden) gegeben ist.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Ist es richtig, dass in einem Haftungsfall in erster Linie der Verein mit dem Vereinsvermögen und in zweiter Linie die Vorstandsmitglieder mit ihren vollen Privatvermögen solidarisch haften? Solidarisch heisst, dass ein Vorstandsmitglied seinen Anteil nicht voll zahlen kann, so zahlen die anderen Vorstandsmitglieder seinen Anteil auch? Ist dem so?
Sehr geehrter B.I.
Es kommt darauf an, wer geschädigt ist und Ansprüche geltend macht.
Gegenüber Dritten haftet primär der Verein mit seinem Vermögen. Entgegen einer früheren Regelung haften heute gesetzlich weder die Mitglieder noch der Vorstand persönlich, es sei denn, in den Statuten sei etwas anderes vorgesehen.
Der Vereinsvorstand haftet allerdings gegenüber dem Verein, sofern er seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt und diesen schädigt. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls auch durch Vereinsmitglieder geltend gemacht werden. Auch im Rahmen einer ausservertraglichen Haftung ist es möglich, dass ein Vereinsvorstand direkt gegenüber einem Geschädigten haftbar ist.
Wie Sie zutreffend ausführen ist es bei solidarischer Haftung so, dass gegenüber Aussen alle Haftpflichtigen für den gesamten Schaden zur Rechenschaft gezogen werden können, den sie mitverursacht haben. Im Innenverhältnis wird der Schaden dann nach Verschulden aufgeteilt.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag, wenn ganz kleiner Verein, der 2 Lehrpersonen beschäftigt, mit geringfügige Löhne, weniger wie 8St. pro W., keine UV abgeschlossen hat, bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg, haftet Verein mit seinem Vermögen oder auch Präsident mit Privatvermögen? DANKE! LG Natalia
Sehr geehrte N.
Besten Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der wenigen verfügbaren Angaben ist es schwierig, eine abschliessende Aussage zu machen.
Es ist schon richtig, dass primär der Verein selber mit seinem Vermögen haftet. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass auch die Organe des Vereins, d.h. der Vorstand inkl. Präsidentin zur Verantwortung gezogen werden kann, insbesondere wenn er seine Pflichten nicht nachgekommen ist und dies zu einer Schädigung des Vereins geführt hat.
Bezugnehmend auf Ihre Ausführungen ist im Extremfall denkbar, dass der Verzicht auf das Abschliessen einer Versicherung als eine solche Pflichtverletzung qualifiziert wird, insbesondere wenn man zum Schluss kommt, eine andere vernünftige Person hätte eine entsprechende Versicherung abgeschlossen.
Allerdings halte ich das konkrete Risiko für eher gering.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Hallo zusammen
Vor bald einem Jahr haben wir unseren Sportverein aufgelöst. Die immensen Gebühren und Lizenzen des Dachverbandes konnten wir nicht mehr tragen. Die letzte Rechnung des Verbandes konnten wir mit Müh und Not abzahlen.
Nun, nach fast 10 Monaten, erhalten wir vom Verband nochmals eine Rechnung (Strafgebühren da wir in der letzten Saison keinen Schiedsrichter stellen konnten) über knapp 1200 Franken.
Ich habe dem Verband mitgeteilt, dass unser Verein aufgelöst wurde und auch das Vereinskonto aufgelöst wurde (es war kein Guthaben mehr vorhanden). Auch in den Statuten haben wir erwähnt, dass ausschliesslich das Vereinsvermögen haftet.
Muss diese Rechnung noch bezahlt werden; respektive ist für diese Rechnung noch jemand haftbar?
Viele Grüsse
SB
Sehr geehrter SB
Aufgrund der wenigen Informationen, kann ich leider keine abschliessende Beurteilung abgeben.
Es ist schon denkbar, dass man bei einer gründlichen Analyse des Falles zum Schluss kommen könnte, dass diejenigen Personen, die den Verein aufgelöst haben, für diese Rechnung haften, insbesondere sofern damals voraussehbar war, dass diese Forderung noch offen ist.
Auf der anderen Seite wird es für den Verband unverhältnismässig aufwändig, diese Forderung durchzusetzen, wenn sie nicht bezahlt wird. Sofern es also nicht andere Gründe gibt, die Rechnung bezahlen zu wohlen, würde ich abwarten.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Unsere Statuten geben das Recht, 14 Tage vor der GV einen Antrag einzureichen. Aufgrund von Covid19 und damit der Durchführung auf dem Briefweg, ist allerdings der Versand in den letzten zwei Wochen nicht mehr möglich (zu grosser Aufwand). Mit welchen Konsequenzen müsste ein Vorstandsmitglied bei einer gerichtlichen Klage rechnen?
In den Statuten steht zwar, dass die persönliche Haftung von Mitglieder für Verbindlichkeiten ausgeschlosse sei. Aber bezieht sich das nicht aufs Geld?
Sehr geehrter M.A.
Erfolgt die Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu spät, sind Beschlüsse, die in Verletzung der statutarischen Einberufungsvorschriften gefasst werden, gemäss Art. 75 ZGB anfechtbar, gegebenenfalls sogar nichtig (ungültig).
Zu den Anträgen: Haben Mitglieder gemäss den Statuten das Recht, dass sie vor der Mitgliederversammlung Anträge einreichen können, beziehen sich dies nicht auf Anträge zu den bereits bekannten Traktanden, sondern auf ein neues Geschäft im Sinne eines neuen Traktandums. Anträge zu bereits traktandierten Geschäften können Mitglieder jederzeit, auch erst an der Mitgliederversammlung, stellen.
Werden bei der Mitgliederversammlung unangekündigte und nicht traktandierte Geschäfte zur Abstimmung gebracht, sind die Beschlüsse über die nicht angekündigten Geschäfte anfechtbar, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen (indem sie das spontane Einbringen von zusätzlichen, neuen Traktanden auch erst an der Mitgliederversammlung ausdrücklich erlauben).
Vorstandsmitglieder eines Vereins können grundsätzlich für die Verletzung ihrer Pflichten haftbar gemacht werden. Diese Pflicht kann nicht wegbedungen werden.
Ich gehe davon aus, dass die von Ihnen angesprochene Statutenbestimmung sich auf die Haftung der Vereinsmitglieder für Verpflichtungen des Vereins beziehen (nicht für die Haftung des Vorstand gegenüber dem Verein, bzw. seinen Mitgliedern und allenfalls Gläubigern).
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Grüezi Herr Studer
Ich hätte zwei kurze Fragen.
1. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Verfahren im obgenannten Text (Haftung des Vereinsvorstands) im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren durchgeführt werden (je nach Streitwert)?
2. Angenommen, ein Vorstandsmitglied (ein Organ) des Vereins schädigt diesen durch eine Handlung sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich nach aussen. Wie erfolgt in einem solchen Fall die Geltendmachung durch Klage konkret? Es geht vor allem um die Frage nach 55 ZGB; kann gegen den Verein aus Vertrag und ausservertraglich (eventualiter) gleichzeitig geklagt werden (i.S. der Anspruchskonkurrenz)? Die Handlungen des Organs werden dem Verein ja angerechnet (55 ZGB). Und: Kann das Vereinsmitglied selbst auch in der selben Klage direkt belangt werden (zumindest ausservertraglich)?
Schöne Grüsse A.F.
Sehr geehrter A.F.
Besten Dank für Ihre Anfrage. Ich versuche gerne Ihre Fragen zu beantworten. Da ich nicht den vollständigen Sachverhalt habe, erfolgen diese Auskünfte aber unter Vorbehalt.
1. Ein Verantwortlichkeitsprozess erfolgt je nach Streitwert im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren, wobei ich noch nie einen solchen Prozess im vereinfachten Verfahren erlebt habe, da der damit verbundene Aufwand sich in aller Regel bei so geringen Streitwerten nicht lohnt.
2. Ich verstehe die Frage möglicherweise nicht ganz. Es ist vorstellbar, dass ein Gläubiger gegen den Verein und bei ausservertraglicher Schädigung durch ein Organ auch gegen ein Organ des Vereins direkt klagen kann. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Haftung des Organs gegenüber dem Verein aus Verantwortlichkeit. Dies Klage würde ja dann vom Verein gegen sein Organ geführt.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Ich habe eine Frage zu einer spezifischen Situation. Die Ausgangslage ist folgende. Es gibt einen Verein, welcher einen Vereinsvorstand hat. Der Verein organisiert ausserdem immer einmal im Jahr eine Veranstaltung. Diese Veranstaltung wird vom Organisationskomitee organisiert und durchgeführt. Die Organisatoren sind auch Mitglieder des Vereins, jedoch nicht alle auch Mitglieder des Vereinsvorstandes. Wie würde es nun haftungsmässig aussehen, wenn diesen Sommer die Veranstaltung organisiert wird, es aber zu einer Anzeige von einem Dritten kommt, bezüglich bspw. mangelhafter Durchführung eines Schutzkonzeptes?
Ich nehme an es müssen immer noch die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein, damit es zu einer Haftung kommt. Angenommen dies wäre der Fall.
Haftet dann das Organisationskomitee privat, oder haftet der Verein bzw. der Vereinsvorstand? Und welche privaten Folgen hätte dies für die Vorstandsmitglieder bzw. Vereinspräsidentin?
Sehr geehrter V.J.
Besten Dank für Ihre Anfrage. Ohne detaillierte Kenntnis der massgebenden Bestimmungen und des konkreten Sachverhalts, kann ich Ihnen keine abschliessende Antwort liefern. Ich hoffe, dass Ihnen die nachfolgenden Ausführungen dennoch weiterhelfen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass möglicherweise bereits die Statuten eine Bestimmung zu dieser Situation enthalten.
Wenn es gemäss Statuten zulässig bzw. möglich ist, OKs einzusetzen, können Aufgaben, an solche OKs delegiert werden. Der Vereinsvorstand haftet dann nur noch für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Mitglieder des OKs.
Sollte sich aber eine Situation ergeben, in der der Verein durch Pflichtverletzungen des Vorstand zu Schaden kommt, ist eine unbeschränkte persönliche Haftung des Vorstand denkbar. Davon zu unterscheiden ist eine Schädigung von Dritten, beispielsweise Teilnehmer durch den Verein. Dann haftet normalerweise nur der Verein, es sei denn, in den Statuten sei etwas anderes vorgesehen.
Eine mangelhafte Durchführung des Schutzkonzeptes würde grundsätzlich in diese zweite Kategorie fallen, weil dadurch ein Teilnehmer geschädigt würde. Der Nachweis der Schädigung ist in diesen Fällen im übrigen auch nicht einfach. Sollte aber durch die mangelhafte Umsetzung des Schutzkonzeptes der Verein beispielsweise zu einer Busse verurteilt werden, handelt es sich um einen Fall der ersten Kategorie, der dann zu einer Haftung der zuständigen Personen (OK oder Vorstand) gegenüber den Verein führen könnte.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer
Guten Tag
Wenn wir als Vorstand eines Vereins auch gleichzeitig Angestellte des Vereins sind respektive neben unserer ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand einen Lohn für die weiteren Tätigkeiten des Vereins erhalten, sind wir dann für den Verein haftbar?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrte Damen und Herren
Als Vorstandsmitglied besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und Ihnen. Als Arbeitnehmer besteht an weiteres Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und Ihnen. Diese beiden Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander.
Der Umstand, ob Sie als Mitarbeiter Lohn erhalten und als Vorstandsmitglied ehrenamtlich handeln, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Weder als Mitarbeiter noch als Vorstandsmitglied haften Sie für den Verein. Der Verein ist eine eigene Rechtsperson, die selber mit ihren Vermögen haftet. Als Vorstandsmitglied können Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber gegenüber dem Verein haftbar werden. Entsprechende Voraussetzungen sind Pflichtverletzungen, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer
Bei einem Jugendverein, einer Jungwacht/Blauring (Jubla) besteht der Vorstand, der sich selbst konstituiert, aus Jugendlichen zwischen 16 bis 20 Jahren. Alle Vorstandsmitglieder sind in ihrer Funktion Einzelzeichnungsberechtigt. Sie werden beratend und spirituell von einem Präsus der Kirchgemeinde unterstützt.
Wenn nun die Scharleitung sich kaum um ihre statutarischen Pflichten kümmert (keine GV, keine Jahresrechnung usw.), der Kassier aus dem Verein ausgetreten ist, der Revisor (aussenstehende Person, die dies als Ehrenamt übernahm) sein Amt niederlegte, weil er trotz mehrmaliger Nachfrage keine Jahresabrechnung fürs letzte Jahr bekam, der Verein jedoch auch in diesem Jahr das Sommerlager mit ca. 60 Kindern durchführte – wer steht da in der Verantwortung und Haftung? Auch der Präsus der Kirchgemeinde mit beratender Funktion?
Sehr geehrter PM
Aufgrund der wenigen Informationen, die mir vorliegen, und ohne die Analyse der entsprechenden Statuten etc., kann ich leider keine abschliessende Antwort geben, aber vielleicht helfen Ihnen folgende, allerdings recht pauschale Ausführungen weiter.
Als Organ des Vereins besteht die Haftung v.a. gegenüber dem Verein selber, also nicht gegenüber Dritten. V.a. wenn der Verein Konkurs geht und man einem Organ eine Pflichtverletzung vorwerfen kann, die dem Verein einen Schaden zugefügt hat, besteht ein erhöhtes Risiko, dafür haftbar zu werden.
Grundsätzlich haften dem Verein gegenüber die formell gewählten Vorstandsmitglieder und allenfalls weitere Personen, die faktisch und regelmässig an der Willensbildung des Vereins teilnehmen.
Wenn der Präsus also nicht formell Mitglied des Vorstands ist (kein formelles Organ), lediglich eine beratende Funktion hat und auch nicht tatsächlich regelmässig an der Willensbildung im Rahmen der operativen Tätigkeit des Vereins teilnimmt (kein faktisches Organ), gilt er ohnehin nicht als Organ und ist damit nicht haftbar.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
CH. Studer
Unser Verein betreibt eine Spielgruppe mit 2 Angestellten. Die Präsidentin ist zuständig für die arbeitsrechtlichen Themen (Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen, Sozialversicherungen, etc). Bin ich als Vorstandsmitglied trotzdem haftbar für diese Sachen? Also wenn beispielsweise ein Arbeitsvertrag rechtlich nicht zulässig ist?
Bei der Haftung der Organe handelt es sich normalerweise um Schäden, die infolge Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein selber entstanden sind, nicht Schäden, die (direkt) bei Vereinsmitgliedern oder Dritten eintreten.
sehr geehrter NG
Gerade im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen handeln die Organe als Vertreter des Vereins und verpflichten durch ihr Tun den Verein. Für Verpflichtungen aus solchen Rechtsverhältnissen zwischen Verein und Dritten haftet grundsätzlich nur der Verein (sofern in den Statuten nicht etwas anderes geregelt ist).
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studder
Guten Abend Herr Studer, ich bin Touroperator und Vorstandsmitglied, in einem gemeinnützigen Verein, der Töffreisen gegen Entgeld anbietet. In den Vertragsbedingungen darf ich ein Tourmitglied aus der Reise ausschliessen wenn seine fahrtechnischen Fähigkeiten nicht genügend sind. Bei einem Ausschluss verfällt ein allfälliges Guthaben. Das habe ich in der letzten Tour nun das erste Mal tun müssen. Der aus der Tour entlassene Töfffahrer verlangt nun für nicht bezogene Leistungen die Erfüllung des Vertrages und fordert eine Entschädigung für nichtbezogene Leistungen. Unsere Betriebshaftpflicht sieht uns nicht Haftpflichtig, aufgrund der Vertragsbedingungen und weil wir dem Ausgeschlossenen auch Hand geboten haben, die Hotels und den Autoreisezug, trotz dem Ausschluss nutzen zu können. Hinzu kommt, dass der Ausgeschlossene aufgrund von selbstverschuldeten Grenzformalitäten nicht ins Zielland einreisen konnte und so die offengehaltenen Hotels nicht nutzen konnte. Was kann uns und unserem Verein schlimmstenfalls drohen?
Sehr geehrter MS
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Es ist leider nicht möglich, eine abschliessende Antwort zu geben, ohne die Angelegenheit und die getroffenen Vereinbarungen im Detail zu studieren.
Ganz abstrakt ist es möglich, dass der Verein verpflichtet wird, dem ausgeschlossenen Teilnehmer sein Guthaben zurückzuerstatten und ihm darüber hinaus einen allfälligen Schaden zu ersetzen. Dies aber nur, wenn Ihnen bzw. dem Verein eine Vertragsverletzung vorgeworfen und nachgewiesen werden kann. Wenn der Teilnehmer ohnehin nicht hätte einreisen können, scheint mir das Risiko sehr überschaubar.
Es wundert mich im übrigen nicht, dass die Haftpflichtversicherung keine Deckung gewährt, da es sich hier nicht um einen Haftpflichtfall, sondern um eine Frage der betrieblichen Tätigkeit handelt.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Wir sind ein Verein mit 2 bezahlten Mitarbeitern. Der Vorstand besteht aus unbezahlten Vorstandsmitgliedern. Für den Fall, dass wir keine Gehälter, Sozialabgaben oder Rentenversicherungsbeiträge zahlen können. Würde der Vorstand für die Schulden gegenüber dem Staat (AHV, ALV usw.) oder den Angestellten haften, wenn wir den Verein schließen müssten? Wir sind uns des Finanzierungsproblems bewusst, hatten aber immer genug Kapital, um ein schlechtes Geschäftsjahr mit Verlusten zu überstehen.
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten des Vereins nur der Verein selber, mit seinem eigenen Vermögen, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist (vgl. Art. 75a ZGB). Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter besteht zwischen ihnen und dem Verein. Somit haftet nur der Verein für Lohn etc.
Eine Haftung der Organe, insbesondere des Vorstands, kommt insbesondere dann zum tragen, wenn der Vorstand seine Pflichten gegenüber dem Verein (nicht gegenüber Dritten wie den Mitarbeitern) verletzt. Dann kann es zu einer Haftung kommen. Wenn es also der Vorstand beispielsweise unterlässt, ein Darlehen zurückzufordern oder die Mitgliederbeiträge einzufordern, dann könnte der Vorstand dafür persönlich haftbar werden.
Etwas speziell ist es hinsichtlich der AHV-Beiträge. In Art. 52 AHVG ist ausdrücklich vorgesehen, dass bei juristischen Personen als Arbeitgeber ihre Organe subsidiär haftbar sind, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht einbezahlt worden sind und der Versicherung dadurch ein Schaden entsteht. Entsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass der Vereinsvorstand namentlich bei einer Zahlungsunfähigkeit des Vereins persönlich für ausstehende AHV-Beiträge einstehen muss.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer