Welche Aufgaben kann und muss ein Verwaltungsrat eines Unternehmens selbständig wahrnehmen, um seinen Arbeit optimal auszuüben und seinen Pflichten nachzukommen? Welche Aufgaben kann er delegieren und wie? Wie sieht es mit einer etwaigen Haftung bezüglich der delegierten Aufgaben aus? Diese und noch viele weitere Fragen werden bzw. müssen sich Mitglieder des Verwaltungsrates stellen, wenn es um eine sinnvolle Arbeitsorganisation bzw. die Delegation von Aufgaben (vgl. auch VR: Haftungsprävention während der Mandatsausübung) geht.

Verwaltungsrat ist für alle Aufgaben zuständig

Je grösser ein Unternehmen wird, desto umfangreicher und unübersichtlicher können die Aufgaben der Verwaltungsräte werden. Ein Verwaltungsrat eines grossen Unternehmens kann nicht mehr alle Aufgaben selbst ausführen und delegiert diese an geeignetere Personen.

Im Gesetz (Art. 716 Abs. 1 OR) ist allerdings klar vorgesehen, dass grundsätzlich der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft führt. Er kann aber gemäss Art. 716 Abs. 2 OR Geschäftsführungsaufgaben übertragen. Die Delegationsempfänger sind sog. materielle Organe (vgl. Organe und Haftung im Gesellschaftsrecht)

Delegation unter gewissen Voraussetzungen möglich

Für eine Delegation sind jedoch gewisse Voraussetzungen einzuhalten. In materieller Hinsicht ist zu beachten, dass nicht alle Aufgaben delegiert werden können. Art. 716a Abs. 1 OR enthält einen Katalog von sog. „unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben„. Falls diese Aufgaben dennoch delegiert werden, handelt es sich um eine unerlaubte Delegation.

In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass in den Statuen eine Ermächtigung vorhanden sein muss und der Verwaltungsrat die Delegation förmlich in einem schriftlichen Organisationsreglement vornimmt. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die für die Geschäftsführung erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung an den Verwaltungsrat. Es bedarf somit eines Zusammenspiels zwischen Generalversammlung und Verwaltungsrat. Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um eine erlaubte Delegation.

Einfluss auf die Haftung

Erlaubte und unerlaubte Delegation haben einen entscheidenden Einfluss auf die Haftung der Verwaltungsräte im Rahmen einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit.

Im Falle einer erlaubten Delegation reduziert sich die Haftung des Verwaltungsrats auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Delegationsempfänger. Verletzen die Delegationsempfänger – also beispielsweise die Geschäftsführung – ihrerseits Sorgfaltspflichten, sind sie anstelle des delegierenden Verwaltungsrats haftpflichtig.

Delegationsempfänger können im Übrigen nicht nur Mitarbeiter der Unternehmung, sondern auch Dritte, also externe Personen sein. Aber auch die Delegation innerhalb des Verwaltungsrats, also die Aufteilung von Aufgaben unter den Verwaltungsräten, beispielsweise die Bildung von Kommissionen, können einzelne Verwaltungsräte nur dann von ihrer Verantwortung entlasten, wenn sie die Voraussetzungen für eine Delegation erfüllen.

Im Falle einer unerlaubten Delegation bleibt der delegierende Verwaltungsrat selber voll verantwortlich. Pflichtverletzungen der Delegationsempfänger werden dem delegierenden Verwaltungsrat angerechnet, wie wenn er diese selber begangen hätte (vgl. auch Persönliche Haftung vohttps://organhaftung-schweiz.ch/delegation-von-aufgaben-durch-den-verwaltungsrat/n Verwaltungsräten). Selbst wenn ein solcher Delegationsempfänger bewusst und absichtlich die Gesellschaft schädigt, werden diese Verletzungen auch dem unerlaubt delegierenden Verwaltungsrat persönlich angerechnet. Eine unerlaubte Delegation kann auch vorliegen, wenn ein Organisationsreglement nicht mehr der gelebten Wirklichkeit in der Unternehmung entspricht.

Ergänzend ist anzufügen, dass auch der Entscheid nicht zu delegieren, grundsätzlich zur einer Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats führen kann, nämlich wenn er dadurch nicht mehr in der Lage ist, seine undelegierbaren und grundsätzlichen Pflichten zu erfüllen.

Fazit

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Delegation von Verwaltungsratsaufgaben in der Praxis bei grossen Unternehmen regelmässig stattfindet und in gewisser Hinsicht sogar eine Pflicht darstellt. Zu beachten ist dabei aber immer, dass sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Delegation erfüllt sind. Ist dies der Fall, haftet der Verwaltungsrat nur für Auswahl, Instruktion und Kontrolle dieser Personen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, haftet der Verwaltungsrat voll für sämtliche Pflichtverletzung auch des Delegationsempfängers.

Schliesslich: halten Sie das Organisationsreglement aktuell!