AGs und GmbHs sind verpflichtet, neben den Eigentümern auch die allenfalls abweichenden wirtschaftlich Berechtigten an den Aktien bzw. Stammanteilen festzustellen und unternehmensintern zu registrieren. Mit der geplanten Aktienrechtsreform sind neue einschneidende Sanktionen geplant, wenn die verantwortlichen Personen dieser Pflicht nicht nachkommen.

Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Seit rund 4 Jahren müssen Aktionäre und Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigten Personen an den von ihnen gehaltenen Wertschriften (Aktien oder Stammanteilen) melden. Die Verwaltungsräte und geschäftsführende Gesellschafter sind demgegenüber dazu verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten an den Wertschriften festzustellen und dies in der Unternehmung intern zu dokumentieren. Zu diesem Thema haben wir bereits einen Beitrag unter publiziert.

Inhaltlich hat sich an dieser Pflicht bisher nichts geändert. Wie dieses Melde- bzw. Registrierungspflicht in der Praxis genau umgesetzt werden muss, ist weiterhin in mehreren Punkten unklar (z.B. wer genau gilt als wirtschaftlich Berechtigter in „Kettenbeteiligungsverhältnissen“?). Das Haftungsrisiko von Verwaltungsräten oder anderen verantwortlichen Personen bei einer mangelhaften oder gar unterlassenen Registrierung ist gross und wird in Zukunft offenbar gar zunehmen.

Neue Sanktionen geplant

Im Rahmen der aktuellen Aktienrechtsrevision sind neue Sanktionen bei einem Verstoss gegen die Melde- bzw. Registrierungspflicht geplant. Dazu gehören insbesondere folgende Sanktionen:

  • Neu wird die unrechtmässige Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten (oder des Aktienbuches!) als Organisationsmangel gewertet. Wird dieser Mangel nicht innert einer gewissen Frist geheilt, droht im Extremfall die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft.
  • Inhaberaktionäre, welche sich und den wirtschaftlich Berechtigten noch nicht gemeldet haben, können dies innert 18 Monaten ab Einführung des neuen Gesetzes noch nachholen. Andernfalls könnten sie alle ihre Rechtsansprüche verlieren; insbesondere könnten ihre Wertschriften ungültig werden, ohne dass sie ihre Einlagen zurückerhalten.
  • Das Handelsregisteramt soll die Kompetenz erhalten, nicht erfolgte Anpassungen im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zwangsweise vorzunehmen.
  • Zudem soll nun sowohl bei der Verletzung der Meldepflicht auf Seiten des Gesellschafters als auch bei der Verletzung der Registrierungspflicht auf Seiten des Verwaltungsrates bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters eine Busse nach Strafgesetz drohen.

Haftungsrisiko für Verwaltungsrat nimmt zu

Zwar sind die Details der Umsetzung der Aktienrechtsrevision noch nicht „in Stein gemeisselt“. Jedoch scheinen die geschilderten Sanktionsdrohungen sehr wahrscheinlich eingeführt zu werden.

Sowohl die Gesellschafter als auch die verantwortlichen Organe der Gesellschaft sollten diese Entwicklung verfolgen und ihre Sorgfaltspflichten einhalten und allfällig versäumte Handlungen unbedingt nachholen, solange die Verschärfung der Sanktionen noch nicht eingeführt ist. Es bestehen nämlich wenig Zweifel daran, dass das bestehende Haftungsrisiko zunimmt und gar noch ausgebaut wird.

Bei Fragen wenden Sie sich an David Dalla Vecchia oder Dr. Christoph D. Studer