Selbstverständlich können die Geschäftsführer der GmbH, ebenso wie Organe anderer Gesellschaftsformen, persönlich haftbar werden.
Das Gesetz verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Personen, die in der GmbH mit der Geschäftsführung befasst sind, umfassend auf das Aktienrecht (Art. 827 OR). Zusätzliche Schwierigkeiten können sich dadurch ergeben, weil bei der GmbH, anders als bei der AG, die Rollen von Gesellschaftern und Geschäftsführern oft weniger klar auseinandergehalten werden (geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter, eingesetzte Geschäftsführer). Entsprechend ist der Funktion und Rolle der betroffenen Person spezielle Beachtung zu schenken.
Nur geschäftsführende Personen sind haftbar
Obwohl bei der GmbH, wie auch bei der AG, ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft haftet, kann ein Geschäftsführer oder ein geschäftsführender Gesellschafter persönlich haftbar werden. Nicht geschäftsführende Gesellschafter unterstehen hingegen nicht der Verantwortlichkeit (BGE 126 V 237, E. 4).
Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter sind haftbar, sofern die klassischen vier Haftpflichtvoraussetzungen erfüllt sind, die beispielsweise für die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats einer AG massgebend sind: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer gegen gesetzliche, statutarische oder anderweitig, wie bspw. durch Beschlüsse der Gesellschaft, begründete Pflichten verstossen hat. In den meisten Fällen stützen sich Geschädigte dabei auf Pflichtverletzungen, welche die Sorgfalts- und Treuepflicht im Zusammenhang mit den unübertragbaren Aufgaben der Geschäftsführung betreffen, beispielsweise der Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle und –planung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Denkbar ist ausserdem auch eine Haftung aus einer Verletzung des in Art. 812 OR vorgesehenen Konkurrenzverbots.
Schaden
Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, besteht lediglich dann eine Haftpflicht, sofern dadurch auch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Dieser besteht in einer Vermögensminderung, die mittels der sog. Differenztheorie ermittelt wird. Dabei wird das Vermögen vor dem schädigenden Ereignis mit dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis verglichen.
Für einen Schaden aufgrund eines verspäteten Antrags auf Konkurs gestaltet sich die Schadensbestimmung wie folgt: Der Vermögensstand der konkursiten Gesellschaft im tatsächlichen Konkurszeitpunkt wird mit dem Vermögensstand der konkursiten Gesellschaft zu einem hypothetischen früheren Konkurszeitpunkt verglichen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Geschäftsführung den Konkurs hätte beantragen sollen. Zu verwenden sind dabei die Liquidationswerte.
Adäquater Kausalzusammenhang
Zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem behauptetem Schaden muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sofern die schuldhafte Pflichtverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden von der Art des eingetretenen zu bewirken (BGE 126 V 353).
Verschulden
Das Haftungselement des Verschuldens lässt sich oft nur schwer von dem der Pflichtverletzung abgrenzen. Schuldhaft verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung begeht oder auch unterlässt. Dabei wird ein objektiver Massstab an das Verschulden angesetzt, d.h. ein Verschulden ist immer dann gegeben, wenn eine ordnungsgemäss handelnde Person in einer vergleichbaren Situation anders gehandelt hätte. Zudem richtet sich die Sorgfalt nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der Handlung oder im Falle einer Unterlassung im Zeitpunkt, in welchem die Handlung geboten gewesen wäre.
Spezialitäten der GmbH
Obwohl die rechtlichen Bestimmungen zur GmbH – insbesondere durch die Revision von 2008 – stark an diejenigen der AG angeglichen wurden, bleibt die GmbH eine Rechtsform mit ihren ganz eigenen Spezialitäten. Wussten Sie zum Beispiel, dass es in der GmbH – im Unterschied zur AG – möglich ist, statutarisch eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen festzulegen? Ebenso können sich die Mitwirkungspflichten der Gesellschafter einer GmbH zu denjenigen der Aktionäre einer AG stark unterscheiden. So können auch Konkurrenzverbote für die Gesellschafter vereinbart werden.
Diese zusätzlichen Pflichten können natürlich auch zu zusätzlichen Haftungstatbeständen führen. Im Falle einer möglichen Haftung lohnt es sich deshalb, diese Aspekte ganz genau anzusehen und so bereits frühzeitig potentielle Haftungsrisiken zu eruieren.
Meine Geschäftspartnerin hat Geld veruntreut und dazu noch schwarz gearbeitet und das Geld selbst eingesteckt.
durch diese Situation ist die GmbH verschuldet.
wie muss ich vorgehen. Die GmbH und ich sind die geschädigten.
soll / kann ich ihr künden. oder soll ich als geschädigte künden und ihr die Schulden überlassen
Herzlichen Dank für Ihr Feedback
Sehr geehrte Frau B.S.
Ich melde mich mit separatem E-Mail.
Freundliche Grüsse Dr. Christoph D. Studer
Hallo
Bin Einzelunternehmer und am überlegen ob ich eine GmbH gründen soll…
Frage: In wie weit schützt mich eine GmbH wenn ich ein Produkt verkaufe und plötzlich rauskommt das ein Patent drauf ist und ich wegen Patent Verletzungen verklagt werde?
Mit was muss ich im schlimmsten Fall rechnen?
Danke im Voraus
Liebe Grüsse
Sehr geehrter GR
Besten Dank für Ihre Anfrage. Für eine abschliessende Beurteilung müsste die Frage detailliert geprüft werden. Vielleicht helfen Ihnen aber bereits einige grundlegende Ausführungen weiter.
Die GmbH als eigene juristische Person wird oft auch deshalb verwendet, weil sich dadurch das Geschäftsrisiko des Gesellschafters auf das Gesellschaftskapital der GmbH beschränkt. Das funktioniert grundsätzlich sehr gut, solange man im konkreten Fall nicht zum Schluss kommt, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt, was allerdings selten der Fall sein wird.
Dennoch gibt es Situationen, in denen der Gesellschafter persönlich haftet, nämlich insbesondere der GmbH gegenüber und in speziellen Fällen ist auch einen Haftung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger möglich, namentlich wenn die GmbH Konkurs geht und bei direkten Schädigungen. Diese Fälle sind aber ebenfalls selten.
Zusammenfassend kann Sie das „Zwischenschalten“ einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH also schon schützen, auch bei Patentverletzungen. Insbesondere wenn sich jedoch heraus stellen sollte, dass diese Verletzung von vorneherein geplant war, ist auch eine persönliche Haftung möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer
Sehr geehrte Damen und Herren
Meiner Frau und ich haben seit 10 Jahren eine GmbH.
Wie weit hafte ich als CEO/Stammteilinhaber/50% und meiner Frau als Stammteilinhaberin zu 50% bei einer Solidarhaftung, mit der wir eine Verpflichtung für einer weitere Firma, welche nun jetzt in Liquidation ist, eingegangen sind?
Ich war beim Bezirkgericht und musste eine Vereinbarung unterschreiben, welche ich als Privatperson nicht bezahlen kann.
Geht nun jetzt unsere GmbH in Konkurs?
Besten Dank für Ihre Antwort, bzw. Bemühungen.
E.N.
CEO
Sehr geehrter Herr E.N.
Bitte beachten Sie mein separates E-Mail.
Freundliche Grüsse Dr. Christoph. D. Studer
Sehr geehrte Damen und Herren
Als Geschäftsführer und Liquidator bin ich daran, eine GmbH zu schliessen. Die Firma ist nicht überschuldet. Nun hatten wir als letzte Instanz beim Liquidationsprozedere eine Kontrolle der Verrechnungssteuer. Wir werden die auf uns zukommende Nachsteuerrechnung der Vst kaum bezahlen können. Wie und in welchem Umfang hafte ich als Geschäftsführer über diese Steuerschulden?
Danke für die Antwort.
Sehr geehrter Herr M.B.
Ich melde mich mit separatem E-Mail.
Freundliche Grüsse
Dr. Christoph. D. Studer
Sehr geehrter Herr Studer
Ich habe 10j eine GmbH betrieben die Konkurs gegangen ist bzw. sich nun in Liquidation befindet. Seit 2j führe ich das Geschäft unter einer neugegründeten AG weiter. Nun ist es einer meiner Angestellten in der AG passiert, das sie irrtümlich den Einzahlungsschein für einen Verlustschein der konkursiten GmbH an die MWST bezahlt hat, statt einen MWST-Einzahlungsschein der AG zu nehmen. Kann ich das Geld zurückfordern bzw. die Zahlung für die AG und nicht für die konkursite GmbH geltend machen ?
Allfällige Chancen vor Gericht ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren
Bitte beachten Sie mein separates E-Mail.
Freundliche Grüsse
Dr. Christoph D. Studer
R.G.
Sehr geehrter Herr Studer
Ich hatte ein GmbH bis vor 2 Jahren die Konkurs gegangen ist. Nun kommt eine hohe Forderung von der SVA auf mich zu. Ich bin jetzt wieder normal Angestellt und kann diese Forderung nicht bezahlen. Als ich die Firma auflösen musste, konnte ich noch keine Arbeit hatte durfte ich auch nicht Stempeln beim RAV weil ich ja Geschäftsführer war. So habe ich Privat auch noch Schulden um aus diesem Teufelkreis raus zu kommen. Habe ich eine Chance das ich diese Forderung nicht bezahlen muss? Was kann ich tun?
Wenn ich einen Antwalt nehme, habe ich eine Chance und wie teuer wäre das? Ich möchte nicht noch mehr Schulden.
Muss ich noch mit weiteren Forderungen rechnen. Weil der Konkurs wurde ja abgeschlossen….
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
R.G.
Sehr geehrter Herr G.
Besten Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie mein separates E-Mail. Grundsätzlich möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Sie allfällige Anfragen auch direkt per Mail stellen können und nicht über den offen einsehbaren Kommentar gehen müssen.
Freundliche Grüsse
Dr. Christoph D. Studer
Guten Abend
Ich habe eine gmbh gehabt , die in Liquiditarion ist . Jetzt hat mich eine frühere Angestellte privat betrieben ist das möglich , was kann ich machen. Habe rechtsvorschlag gemacht. Jedoch wird jetzt dagegen mit Anwalt vorgegangen .
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Gerne nehme ich dazu kurz Stellung aber bitte beachten Sie, dass dies Auskunft nicht abschliessend ist.
Wie Sie ausführen, hat eine frühere Angestellte einer GmbH, in der Sie offenbar Gesellschafterin waren, Sie persönlich für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis betrieben. Für solche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis haftet primär und grundsätzlich nur die GmbH. Eine persönliche Haftung von Ihnen kommt nur ausnahmsweise in Frage, wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind, was nur selten der Fall ist.
Es ist gut, dass Sie Rechtsvorschlag erhoben haben. Es liegt jetzt an der Gegenseite darzulegen, weshalb Sie persönlich für diese Forderung haften sollen.
Freundlich Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Ich habe eine kurze Frage die mich ziemlich einige Zeit beschäftigt.
Ich habe eine GmbH und momentan läuft Sie ziemlich gut. Jetzt möchte ich mir eine Eigentumswohnung kaufen.
Meine Frage:
Wenn es ziemlich schlecht laufen würde und ich meine Firma GMBH schliessen müsste, wer haftet bei denen Verschuldungen die ich nacher nicht mehr Zahlen kann?
Ist es nicht so das die 20000.- Sfr die für die GMBH bezahlt wurde eingenommen wird und danach die Sache erledigt wird oder liege ich hier falsch?
Was wäre das schlimmste was pssieren würde?
Ich freue mich über eine Rasche Rückmeldung.
Guten Tag
Wie Sie richtig festhalten, haftet grundsätzlich nur die GmbH für Schulden gegenüber Dritten. Dafür dienen unter anderem die ursprünglich einbezahlten CHF 20’000, aber auch weiteres Vermögen der Gesellschaft. Es gibt aber auch Situationen, in denen ein Geschäftsführer zusätzlich und persönlich haftet. Dies insbesondere dann, wenn er seine Pflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden für die GmbH und in Ausnahmefällen direkt bei einem Dritten entstanden ist.
Konkret heisst das für Sie, dass Sie im schlimmsten Fall auch mit ihrem gesamten Vermögen persönlich haften. Dabei spielt es aber keine entscheidende Rolle, ob sie ihr Vermögen auf dem Konto haben oder ob Sie dafür beispielsweise eine Ferienwohnung gekauft haben. Zudem ist zu betonen, dass die Fälle persönlicher Haftung relativ selten sind. Ich hoffe, dass Ihnen das weiter hilft.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe meinen Ex Arbeitgeber eine Gmbh 1Geschäftsführer mit einzelunterschrift auf 7 Monatslöhne betrieben! Der Geschäftsführer, hat mit per Whatsapp gekündigt trotz im Arbeitvertrag verlangten Schriftlichen Kündigung! Das Gericht, hat festgehalten, dass die kündigung ungültig ist! Kurz vor der letzten Gerichtsverhandlung, hat sich der Geschäftsführer aus dem Handelsregister streichen lassen. Das heist, er ist noch als Inhaber aufgeführt aber ohne Unterschriftsberechtigung! Was passiert jetzt weiter? Die Firma ist Handlungsunfähig aber der Chef arbeitet weiter! Wie geht so was? Wird jetzt vom Gericht ein Geschäftsführer eingesetzt oder passiert gar nichts mehr?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag
Grundsätzlich wird das Handelsregisteramt die Gesellschaft anschreiben mit der Androhung, die Gesellschaft werde gelöscht, sofern niemand mehr für die Gesellschaft handeln kann. Wenn dann nicht innert Frist ein Vertreter eingetragen wird, wird die Gesellschaft gelöscht.
Möglicherweise will der Geschäftsführer auf diesem Weg seinen Verpflichtungen entgehen. Aufgrund ihrer Schilderung besteht jedoch eine gewisse Chance, ihn persönlich haftbar zu machen. Zudem könnte es durchaus sein, dass sein Handeln auch strafrechtlich relevant ist.
Guten Tag, ich will eine Gewerbe Liegenschaft Mieten, der Vermieter wil im Vertrag Festhalten, das innerhalb der ersten fünf Jahre eine zusätzliche Haftung der Besitzer für sämtliche Angelegenheiten resultierend aus dem Mietvertrag besteht. Da die Juristische Personen (GmbH) neu gegründet wird. Wie weit muss ich mit meinem Privaten Vermögen haften, beziehungsweise ist meine Eigentumswohnung bei einem Konkurs in Gefahr.
Sehr geehrter Herr B.J.
Sofern Sie sich neben der GmbH für die Miete persönlich verpflichten, haften Sie dafür mit ihrem gesamten Vermögen inkl. Liegenschaften bzw. Eigentumswohnung. Die Forderung des Vermieters ist allerdings nicht unüblich. Allenfalls können Sie vereinbaren, dass Sie nur subsidiär haften, d.h. erst in Anspruch genommen werden, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig ist.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Muss ich als Geschäftsführer von 2 wenn die GmbH Konkurs geht und mein Partner Privatkonkurs ist die gesamte Forderungen tragen?
Sehr geehrte B.K.
Diese Frage kann so nicht abschliessend beantwortet werden. Für eine persönliche Haftung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Ob diese Vorliegen ist unbekannt. Sofern diese allerdings gegeben sind, haften Sie für den vollen Schaden. Selbst wenn also ihr Partner eine Mitschuld hätte, können Sie aus rein praktischen Gründen nicht auf ihn zurückgreifen und bleiben damit auf dem vollen Schaden sitzen.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag,
mich beschäftigt die Frage, ob es in der Schweiz auch die „handelnde Haftung“ gibt, also ob ein Vorstandsvorsitzender einer AG persönlich haftet, wenn er im Namen einer Firma Verträge unterschreibt, die noch nicht im Handelsregisterbuch eingetragen ist.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Sehr geehrte N.G.P.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, für (noch) nicht existierende Gesellschaften Verpflichtungen einzugehen. Eine Person die das versucht, verpflichtet deshalb im Normalfall nicht die nicht existente Gesellschaft, sondern nur sich selber. Mehrere Personen haften dabei solidarisch. Eine Ausnahme ist in Art. 645 Abs. 2 OR für die AG vorgesehen. Wird eine Verpflichtung ausdrücklich und im Namen der zu gründenden AG eingegangen und von dieser innert drei Monaten nach Eintragung im Handelsregister ausdrücklich übernommen, werden die Handelnden befreit und es haftet ab diesem Zeitpunkt nur noch die AG.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Bitte können Sie mir sagen, wie sich die Selbstorganschaft laut Gesellschaftsrecht im Rahmen einer GmbH auswirkt bzw. zur Anwendung kommt.
Beispiel: in einer GmbH mit zwei Gesellschaftern ist ein Gesellschafter als Geschäftsführer ernannt und auch beim HRA eingetragen. Dieser nimmt, bedingt durch berufliche Überlastung seine Rechte und Pflichten nicht war. Er verlässt sich auf die mündliche Zusage und Annahme, dass sich sein Compagnion um das weitere Bestehen und die Geschäftsinteressen der Firma kümmert. Dies passiert nicht hinreichend und im Nachhinein dem Ausgefallenen eine Pflichtverletzung angelastet.
Meine Frage ist nun: inwiefern verpflichtet in diesem Fall die Selbstorganschaft, dass die Aufgaben des ausgefallenen Geschäftsführenden Gesellschafters durch den zweiten Gesellschafter übernommen werden müssen?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
N.P.C
Sehr geehrter N.P.C.
Für die Frage, wer formelles Organ ist (Geschäftsführer), ist das Handelsregister massgebend. Entsprechend kann sich ein eingetragenes formelles Organ vorliegend der Geschäftsführer im Falle einer Inanspruchnahme gegenüber Dritten nicht mit dem Argument wehren, der nicht eingetragene Gesellschafter sei alleine verantwortlich. Ebenfalls grundsätzlich unbehelflich ist die Berufung auf berufliche Überlastung u.ä. Falls die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als materielles oder faktisches Organ gegeben sind, kann das eingeklagte formelle Organ dann aber allenfalls auf den nicht eingetragenen Mitgesellschafter Regress nehmen. Der Umstand, dass offenbar bloss mündliche Zusagen vorliegen, wird dies nicht einfach machen.
Ch. Studer
Guten Tag
ich habe eine GmbH jedoch ist es im Luquidation und wird bald gelöscht. Ich wurde auf mein Privat Name betrieben von Sva Schadenersatz ist dies möglich? Muss dieser Bezrag bezahlt werden, im firma Konto ist kein Geld.
Sehr geehrter N.O.
Wenn ich Sie richtig verstehe sind bzw. waren Sie Gesellschafter in einer GmbH welche liquidiert wird bzw. worden ist. In diesem Zusammenhang werden Sie persönlich von der SAV für unbezahlte Sozialversicherungsabgaben betrieben.
Wie Sie beispielsweise dem Artikel Haftung für Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben (http://organhaftung-schweiz.ch/haftung-fuer-steuerschulden-und-sozialversicherungsabgaben/) entnehmen können, ist dies normal und regelmässig der Fall. Es gibt nur sehr wenige Argumente, die Ihnen bei einer Abwehr helfen könnten (vgl. dazu beispielsweise: http://organhaftung-schweiz.ch/business-defense-wie-man-sich-der-haftung-entzieht/).
Zusammenfassend lohnt es sich meistens nicht, grossen Aufwand für die Abwehr solcher Ansprüche zu betreiben, weil es praktisch aussichtslos ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Ich habe ein Gmbh mit einer mündlichen Erklärung zu keinerlei Schulden oder Verpflichtungen for 3 Monathen gekauft. Die aktuelle Situation ist, dass es gibt kein Stammkapital auf dem Firmenkonto aber auch keine Zahlungen an die AHV für 2018 und keine Mehrwertsteuer für 2017 gemacht sind. Tragen die früheren Eigentümer Verantwortung oder oder es ist jetzt völlig meine Verpflichtungen. Danke.
Guten Morgen
Offenbar haben Sie die GmbH ohne schriftlichen Vertrag gekauft und gemäss Ihren Aussagen sind die mündlichen Zusicherungen nicht eingehalten worden. Somit hätten Sie aus dem Kaufvertrag grundsätzlich einen Anspruch gegen den Verkäufer. Sofern Sie jedoch nicht beweisen können, dass diese Zusagen gemacht worden sind, wird es schwierig werden, sich durchzusetzen.
Für die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben und Steuern ist primär die Gesellschaft zuständig. Erst wenn die Gesellschaft dazu nicht mehr in der Lage ist, beispielsweise, weil sie Konkurs gegangen ist, werden sich die Behörden an Geschäftsführer bzw. Gesellschafter wenden. Dann würden wahrscheinlich zuerst jene Organe angegangen, welche in der fraglichen Periode zuständig gewesen sind. Das wäre dann wohl ihr Vorgänger.
Ch. Studer
Guten Tag ,
Ich bin Gesellschafter einer gmbh oder besser gesagt im handelsregister eingetragen, die in den letzten 2 Jahren hoch verschuldet ist und kurz vor dem Konkurs steht .
Ich habe eine Möglichkeit das Geschäft zu verkaufen jedoch nicht die gmbh . Wenn ich mich vom Handelsregister löschen würde oder die Firma liquidieren würde,kann ich dann privat behaftet werden ? Was für Möglichkeiten hätte ich ?
Vielen Dank
D.a
Sehr geehrter D.A.
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Als Gesellschafter oder Geschäftsführer haften Sie nur persönlich, wenn Sie ihre Pflichten verletzt haben. Sollte dies der Fall sein, wird weder eine Löschung im Handelsregister oder eine Liquidation der Gesellschaft Sie vom Haftungsrisiko befreien. Diese späteren Vorkehrungen habe ja auch keinerlei Einfluss auf die gegebenenfalls vorher begangenen Pflichtverletzungen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Verantwortlichkeitsklage relativ aufwändig und kompliziert ist. Ein Geschädigter wird sich deshalb gut überlegen, ob es sich insbesondere bei geringfügigen Forderungen lohnt, diesen Weg einzuschlagen.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Ich habe ein Unternehmen (GmbH) übernommen. Aufgrund wenig Erfahrung und Wissen habe ich die Firma vorher nicht richtig analysiert. Nun nach knapp 6 Monaten hat sich herausgestellt, dass die Firma verschuldet ist und ich nicht die Möglichkeit habe, weder das Unternehmen zu führen noch zu retten. Ich hatte auch bis heute keine Einnahmen durch die Firma. Die Rechnungen, die offen sind möchte ich privat auch nicht übernehmen. Der ehemalige Geschäftsführer möchte die Firma nicht mehr zurück und ich bin gezwungen ein Konkursverfahren zu eröffnen.
Was erwartet mich? Welche Kosten müsste ich privat übernehmen ober die Firma nur knapp 6 Monaten mir gehörte ohne, dass sie in dieser Zeitraum funktioniert hat?
Besten Dank
Hallo
Besten Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen gestellten Fragen betreffen verschieden Rechtsverhältnisse, welche voneinander zu trennen sind. Aufgrund der spärlichen Angaben fällt auch meine erste Beurteilung kurz aus und ist nur provisorisch.
Vorab zur Situation ihrer GmbH: falls diese überschuldet ist bzw. ein Fortführen nicht mehr möglich ist, müssen Sie als Gesellschafter grundsätzlich den Konkurs anmelden. Machen Sie das nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt das zu einem Schaden der Gesellschaft, könnten Sie dafür persönlich haftbar werden.
Übernahme der Kosten der Gesellschaft: Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Schulden der Gesellschaft persönlich zu übernehmen. Dies macht aber allenfalls dann Sinn, wenn sich dadurch Ihr persönliches Haftungsrisiko vermindern lässt.
Schliesslich Ihr Vertrag mit dem früheren Gesellschafter der GmbH: Je nach Vertragsinhalt bzw. wenn Sie beispielsweise vom ehemaligen Gesellschafter bewusst getäuscht worden sind, besteht allenfalls die Möglichkeit, den Kauf der Gesellschaft rückgängig zu machen und zwar auch gegen den Willen des Verkäufers.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich besitze eine GmbH zu 100% Stammanteilen und werde sie wahrscheinlich aufgrund zu weniger Aufträge schliessen. Welche Kosten kommen auf mich zu und muss ich Privat haften?
Müssen offene Rechnungen beglichen werden, wenn man keinen Konkurs anmeldet?
Freundliche Grüsse
A.A
Sehr geehrter A.A.
Was meinen Sie mit schliessen? Wenn Sie die Gesellschaft ordentlich liquidieren wollen, geht das nicht, ohne dass sämtliche offenen Forderungen beglichen sind. Wenn Sie lediglich den Betrieb einstellen, kommt es darauf an, wie die Gläubiger reagieren. Die Gesellschaft existiert dann aber weiter und beispielswiese die Steuerbehörden werden jedes Jahr auf Sie zukommen.
Hinsichtlich der anfallenden Kosten müssen Sie sich ans Handelsregisteramt bzw. den Notar wenden.
Ich hoffe, dass das weiterhilft.
Ch. Studer
Guten Tag
Ich möchte mit einem Freund eine GmbH gründen und nun haben wir die Aufstellung vom Notar erhalten. Gesellschafter mit Einzelunterschrift ist der besagte Kollege und bei mir ist lediglich der Name erwähnt mit Unterschrift zu Zweien.
Was bedeutet das für mich? Ich möchte noch erwähnen, dass der Kollege die CHF 20‘000.- Einlagen leisten wird. Mir ist zur Zeit die Beteiligung an den Einlagen nicht möglich.
Freundliche Grüsse
D.V
Sehr geehrter D.V.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass nur ihr Kollege als Gesellschafter eingetragen wird, was dem Umstand geschuldet ist, dass nur er Stammkapital einbezahlt hat. Dies hat allerdings auch zur Folge, dass die Gesellschaft zu 100% ihm gehört. Sie sind offenbar mitzeichnungsberechtigt, allerdings nur zusammen mit jemand anderem, der ebenfalls eingetragen ist. Ihr Kollege hingegen kann alleine für die Gesellschaft handeln.
Es wird sich dann die Frage stellen, in welchem Rechtsverhältnis Sie zur Gesellschaft stehen. Möglicherweise sind Sie angestellt.
Diese Ausgangslage könnte man vertraglich anpassen. Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer
Hallo,
ich wollte mich mit einem Team aus drei Personen in eine GmbH eines Freundes einkaufen, welche noch keine Firmentätigkeit zu dieser Zeit hatte. Die Geschäftsidee basierte auf meiner Tätigkeit als Laborant, jedoch war die Firma zu diesem Zeitpunkt als Gastrogewerbe eingetragen.
Mein Team und ich wurden auf mündliche Basis eingestellt und arbeiteten drei Monate ohne Arbeitsvertrag in dieser Firma, um diese aus dem nichts aufzubauen(Die Arbeiten hatten schon im August 2018 in der Freizeit angefangen, jedoch waren wir zu dieser Zeit noch nicht offiziell eingestellt).
Nach diesen drei Monaten, wurde die komplette Belegschaft (inkl. 6 weitere externe Arbeiter von mir) gekündigt und die Stammanteile an die Konkurrenzierende Partei verkauft, sobald das „Labor“ praktisch fertig war.
Kann ich einen Anspruch auf diese Firma erheben, wenn ich beweisen kann, dass uns Stammanteile und Investitionen versprochen waren und zusätzlich aufzeige, dass die Arbeit, Kunden und das Knowhow zu 100% von mir und meinem Team stammen?
Freundliche Grüsse,
B.K.
Sehr geehrter B.K.
Gerne nehme ich auf Ihre Frage kurz Stellung. Nach meinem Verständnis des Sachverhalts sollten Sie mindestens zwei Rechtsverhältnisse unterscheiden. Einerseits bestand offenbar ein Arbeitsverhältnis. Ein solches benötigt keinen schriftlichen Vertrag. Entsprechend haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch aus Arbeitsvertrag gegen die Gesellschaft, sofern nicht vereinbart war, dass die Tätigkeit unentgeltlich sein sollte. Falls vereinbart war, dass Sie mit Stammanteilen entschädigt werden sollten, ändert das nichts an einem grundsätzlichen Anspruch
Möglicherweise haben Sie zudem einen Anspruch gegenüber dem ehemaligen Eigentümer der Gesellschaft, der diese verkauft hat und damit offenbar eine Abmachung mit Ihnen verletzt hat.
Aufgrund ihrer kurzen Ausführungen, erfolgen diese Beurteilung natürlich nur unter Vorbehalt. Für eine zuverlässige Abklärung, müssten ich mehr Details kennen. Ich hoffe dennoch, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer
Guten Tag, wir haben eine GmbH, welche per Ende 2017 die Tätigkeit eingestellt hat. Gleichzeitig haben wir das Problem das die Steuerverwaltung Bern nach einer Steuerprüfung Beanstandungen an unserer Buchhaltung auflistet, welche wir mit Beweisen widerlegt haben, welche aber von der Stv. nicht akzeptiert werden. Wie weit können wir privat haftbar gemacht? Ich bin Geschäftsführer mein Partner Inhaber der GmbH. Wie können wir uns wehren. Der Rekurs wurde auch abgelehnt. Danke für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse
Sehr geehrter PM
Besten Dank für Ihre Anfrage. Allerdings ist es mir aufgrund ihrer allgemeinen Schilderung unmöglich, eine konkrete Beurteilung oder Empfehlung abzugeben.
Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft für ihre Steuern. Nur wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind, d.h. insbesondere Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, können diese allenfalls persönlich haftbar werden. Vielleicht hilft Ihnen folgender Beitrag weiter: https://organhaftung-schweiz.ch/haftung-fuer-steuerschulden-und-sozialversicherungsabgaben/
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag Ich bin Geschäftsführer von einer Schweizer GmbH die Stammanteile gehören am Deutschen Mutterhaus, wie weit bin ich Privat haftbar? oder überhaupt haftbar?
Sehr geehrter C.B.
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Als eingesetzter Geschäftsführer haften Sie der Gesellschaft für pflichtwidrig zugefügten Schaden. Die Haftung als Organ ist nicht auf Stammanteilseigener beschränkt, welche zugleich Geschäftsführer sind (vgl. https://organhaftung-schweiz.ch/persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/).
Möglicherweise machte es Sinn, sich einmal bei der Konzernmutter zu erkundigen, ob eine D&O-Versicherungen besteht, die auch die Schweizer Tochtergesellschaft mitumfasst.
Ich hoffe Ihnen damit gedient zu haben.
Ch .Studer
Guten Abend
Ein Direktor der im Handelsregister mit Einzelunterschrift bei einer GmbH eingetragen ist, fakturiert seine Dienstleistungen mit einer anderen GmbH. Ist das gesetzlich möglich? Oder ist eine unselbständige Anstellung notwendig?
Vielen Dank
Sehr geehrte M.
Ihre Schilderung des Sachverhalts ist sehr kurz. Entsprechend muss ich darauf hinweisen, dass meine Antwort nicht abschliessend ist.
Wenn jemand als Organ in einer Gesellschaft eingetragen ist, bedeutet das nicht, dass er nicht auch noch andere Aufgaben haben kann. Entsprechend ist es schon möglich, dass jemand in einer GmbH eingetragen ist und gleichzeitig für eine andere GmbH auftritt. Letztlich kommt es darauf an, welche zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten bestehen.
Falls sie Schuldner sind, müssen Sie darauf achten, dass sie nicht Rechnungen eines Dritten bezahlen, dem sie gar kein Geld schulden. Wenn also ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der ersten GmbH besteht, wäre ich vorsichtig, wenn nun die Rechnung durch einer anderen Gesellschaft gestellt wird, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung gibt.
Ch. Studer
Guten Tag
Mein Ehemann hat eine GmbH gegründet.
Wird bei einer Verschuldung auch auf mein Vermögen zurückgegriffen?
Sehr geehrte R.H.
Normalerweise haftet primär und nur die Gesellschaft für ihre Schulden. Nur wenn ein Organ, als ihr Ehemann als geschäftsführender Gesellschafter Pflichtverletzungen begeht, besteht das Risiko, dass er dafür persönlich haften könnte. Sofern Sie keine Funktion in der GmbH haben, ist es deshalb praktisch unmöglich, dass Sie dafür haften müssen.
Guten Tag
Ich werde die die Geschäsftführung in einer GmbH übernehmen.
Da die Firma noch keinen Gewinn erwirtschaftet, habe ich ein relativ geringes Gehalt, kann aber 20% der Stammanteile übernehmen.
Auf was muss ich achten und welche Risiken gehe ich ein?
Besten Dank für Ihre Einschätzung
Sehr geehrter J.S.
Neben den allgemeinen Pflichten eines geschäftsführenden Organs, welche grundsätzlich den Pflichten eines Verwaltungsrats einer AG entsprechen (vgl. Beitrag oben), müssen Sie bei fehlendem Gewinn aber laufenden Kosten insbesondere darauf achten, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist bzw. im Zeitpunkt, in dem ein Kapitalverlust vorliegt, rechtzeitig griffige Sanierungsmassnahmen beschlossen und umgesetzt werden und bei Überschuldung rechtzeitig der Konkurs angemeldet wird.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Hallo
Ich habe bei der Schuldnerin gearbeitet, die Schuldnerin ist Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung. Kann ich die Schuldnerin auch privat betreiben? Falls nein, welches ist der schnellste und kostengünstigste Weg die juristische Person zur Zahlung des Lohnes zu zwingen?
Hallo E
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund ihrer rudimentären Ausführungen kann ich keine abschliessende Antwort geben. Allerdings gehe ich davon aus, dass es schwierig wird, die Geschäftsführerin persönlich haftbar zu machen, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen. Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft für Ihren Lohn.
Wahrscheinlich wird es am effizientesten sein, den Lohn zu betreiben, sofern die Auszahlung unterblieben ist und das Arbeitsverhältnis noch angedauert hat.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag,
Meine Frau und ich planen die Gründung eine GmbH mit 50/50 Anteil. Per Statuten bestimmt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung, in diesem Fall meine Frau. Ich bin nicht Geschäftsführer, aber Gesellschafter. Habe ich trotzdem Unterschriftsbefugnis? Wenn ja, wie muss das beim Handelsregister angemeldet werden?
Danke für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter NH
Besten Dank für Ihre Anfrage. Wie Sie richtig ausführen, ist es möglich, die im Gesetzt vorgesehene Geschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter in den Statuten zu ändern und alleine Ihrer Frau zu überlassen. Wenn Sie trotzdem für die Gesellschaft zeichnen wollen, muss ihnen die Geschäftsleitung eine entsprechende Zeichnungsbefugnis formell einräumen und gegebenenfalls im Handelsregister eintragen. Ohne diese Ermächtigung können Sie nicht für die Gesellschaft zeichnen.
Es ist allerdings etwas ungewöhnlich und gegebenenfalls erklärungsbedürftig, dass ein 50%-Gesellschaft zwar nicht Geschäftsführer ist, aber dennoch für die Gesellschaft handeln können soll. Entsprechend möchte ich darauf hinweisen, dass – sollte dies beabsichtigt sein – dieses Vorgehen kaum geeignet ist, Ihre Haftung als Geschäftsführer zu begrenzen. In einem Haftungsprozess könnte man sich wohl auf den Standpunkt stellen, dass es sich dabei um eine Umgehung handelt, und Sie in Tat und Wahrheit faktischer Geschäftsführer bzw. Mitgeschäftsführer sind.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Meine GmbH musste ich vor 2 Jahren wegen gesundheitlichen gründen schliessen. Jetzt habe ich eine Betreibung auf dem Namen der Firma privat bekommen.
Darf mann mich betreiben?
Vielen dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter M.
Besten Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund ihrer summarischen Ausführungen kann ich Ihnen leider keine abschliessende Antwort geben. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen folgende Hinweise weiterhelfen.
• Eine Betreibung kann jederzeit erhoben werden. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob es ein Grundlage für eine Betreibung gibt. In diesem Sinne darf man Sie betreiben.
• Wenn Sie darauf hinweisen, dass sie „eine Betreibung auf den Namen der Firma erhalten haben“ verstehe ich das so, dass es um eine Forderung eines Gläubiger gegen die GmbH geht, die dieser Gläubiger nun gegen Sie persönlich geltend machen will. Falls das zutrifft, ist dazu festzuhalten, dass Forderungen gegen die Gesellschaft nur unter besonderen Umständen (z.B. direkte Schädigung, Durchgriff) etc. gegen Sie als Gesellschafter persönlich geltend gemacht werden können. Ohne weitere Informationen kann ich das nicht abschliessend beurteilen, aber ich nehme nicht an, dass vorliegend solche besonderen Umstände vorliegen.
Zusammenfassend vermute ich, dass diese Betreibung gegen Sie so nicht durchsetzbar ist.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Sehr geehrter Herr Studer
Ich bin Minderheitsgesellschatfter eine GmBH (2 Gesellschafter, Anteile 3/5, 2/5). Der Mehrheitsgesellschafter hat allen Angestellten (inkl. uns beiden) gekündigt und hat vor, sich nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder in der GmbH anstellen zu lassen (als alleiniger Angestellter). Die GmbH wird dann nichts mehr produzieren. Er wird sich aber einen Lohn auszahlen, welcher dann bestimmt nicht der zukünftig geleisteten Arbeit entspricht. Kann ich dagegen vorgehen? und wenn ja, gestützt worauf?
Besten Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Das ist eine ungewöhnliche Situation. Als Gesellschafter ist aber auch der Mehrheitsgesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft keinen Schaden zuzufügen. Wenn er Leistungen bezieht, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erbringen, ist er dafür haftbar. Kommt hinzu, dass ein Vertrag, den er sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Arbeitgeber unterzeichnet, als sog. Insichgeschäft grundsätzlich ungültig ist.
Zusammenfassend können Sie den Mehrheitsgesellschafter einklagen, bzw. ihm vorher mitteilen, dass Sie ihn haftbar machen würden und hoffen, dass er dann von seinen Absichten ablässt.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Aufgrund der Corona-Situation sehe ich mich gezwungen, die GmbH aufzulösen.
Wir sind im Event-Bereich tätig und eine Lokerung ist nicht in Sicht.
Es kommen nun laufend Rechnungen ins Haus, die nicht mehr bezahlt werden können.
Frage: kann ich als Geschäftsführer, persönlich-privat für die pendenten Rechnungen haftbar gemacht werden? Betreibungsandrohungen sind schon da.
herzlichst in ihren Tag
Sehr geehrter MS
Ich bedaure das zu hören.
Ihre Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Ich versuche, Ihnen einen groben Überblick zu geben, muss aber darauf hinweisen, dass es sehr auf den Einzelfall ankommt und ich Ihre Situation aufgrund der mir bekannten Fakten nicht abschliessend beurteilen kann.
Grundsätzlich haftet für Forderungen gegen die GmbH nur die GmbH selber. Nur in Ausnahmesituationen können die Gesellschafter bzw. die Geschäftsführung haftbar werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gläubiger direkt geschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem Konkurs, wenn die Geschäftsführer die Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt und dieser dadurch Schaden zugefügt haben.
Wenn Sie ausführen, dass Sie die GmbH auflösen wollen ist darauf hinzuweisen, dass eine ordentliche Auflösung nur dann möglich ist, wenn alle Gläubiger befriedigt sind. Falls dies nicht der Fall ist, können die Gesellschafter oder Geschäftsführer haftbar werden.
Wenn nicht alle Gläubiger befriedigt werden können bzw. diese gegebenenfalls auf Forderungen verzichten, bleibt nur der Weg in den Konkurs. Dort können die Gesellschafter insbesondere dann haftbar werden, wenn die Konkurseröffnung pflichtwidrig verzögert wird.
Bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass die Hürden (Aufwand, Kosten) für eine Klage gegen die Gesellschafter relativ hoch sind, weshalb sich solche Klagen i.d.R. erst lohnen, wenn es um mehrere zehntausend Franken geht.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiter hilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Geschätzter Hr. Studer
Ich bin in der Geschäftsleitung einer Unternehmung (Kollektiv Unterschrift zu zweien)
Hatte bis vor 3 Jahre an der gemeinsam abgehaltenen GV mit den Besitzern, Verwaltung und Aktionäre immer Zugang zu den positiven oder negativen Zahlen des Unternehmen.
Die Bilanz und Erfolgsrechnung wurde uns erklärt und dokumentiert.
Neu ist bei uns seiteiniger Zeit die Tochter des Inhabers am Werk und diese hat uns alle Gl Mitglieder nicht mehr zu den GV eingeladen und auch uns nicht über Erfolg oder Verlust Zahlen informiert. Nach mehrmaligen Anfragen kamen nur grobe Aussagen und Flosken (Wir haben einen Verlust von 5.0 Mio erwirtschaftet) auf den Tisch!
Wir sind Fünf GL Mitglieder in verschiedenen Sparten und machen eigentlich einen Blindflug mit der uns gar nicht zufrieden stellt! Können sie uns die untenstehenden Fragen kurz erläutern?
Was sind die Pflichten und Rechte für uns?
Können wir Zahlen schritlich einfordern oder müssen wir sogar?
Was für Konsequenzen hat diese Verhalten (nicht Informieren) für alle GL MItglieder
Sehr geehrter K
Besten Dank für Ihr E-Mail.
Organe der Gesellschaft haften für eigene Sorgfaltspflichten im Rahmen ihrer Aufgaben bzw. im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkung bei der Willensbildung für die Gesellschaft. Als Geschäftsleitungsmitglieder sind Sie allenfalls sog. materielle Organe. Dabei handelt es sich um Personen, an welche Aufgaben vom Verwaltungsrat delegiert worden sind. Sofern keine solchen Aufgaben delegiert sind bzw. wahrgenommen werden, ist aus verantwortungsrechtlicher Sicht alleine der Verwaltungsrat in der Pflicht und entsprechend auch alleine persönlich haftbar.
Der Umgang ihrer Aufgaben als Geschäftsleitungsmitglieder ergibt sich aus einem allfällig vorhandenen Organisationsreglement, in welchem der VR gewisse Aufgaben an Sie delegiert hat, bzw. allenfalls aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Je Umfangreicher ihre Aufgaben sind, desto höher ist das Risiko einer Pflichtverletzung und damit einer persönlichen Haftung.
Falls Pflichten delegiert sind gehört dazu auch, dass Sie über die erforderlichen Grundlagen verfügen, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Entsprechend hätten Sie Anspruch, darauf und wären sogar verpflichtet, diese Informationen einzufordern. Schlimmstenfalls könnte die „Arbeit im Blindflug“ als Pflichtverletzung qualifiziert werden, die letztlich auch zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung führen könnte, beispielsweise im Zusammenhang mit unterlassenen Sanierungsmassnahmen oder verspäteter Konkursanmeldung.
Wichtig ist für Sie deshalb, dass Sie sich Gedanken darüber machen, welches Ihre Aufgaben sind und ob diese formell korrekt an Sie delegiert worden sind bzw. ob sie tatsächlich an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen. Wenn beispielsweise kein Organisationsreglement existiert, gibt es keine formelle Delegation. Wenn die Willensbildung der Gesellschaft grundsätzlich im Verwaltungsrat passiert, was aufgrund Ihrer Schilderung denkbar ist, nehmen Sie an der Willensbildung nicht teil. Dann haben Sie auch keine formellen Pflichten und können diese also auch nicht verletzen.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag Herr Studer,
Ich war Mitglied in einer GmbH und bin dort ausgetreten vor ein paar Monaten. Die Firma geht nun in die Insolvenz.
Kann ich trotzdem noch haftbar gemacht werden, Z.B. für unterschriebene Mietverträge? Diese habe ich damals als Gesellschafter mitunterschreiben.
Sehr geehrter F
Besten Dank für Ihre Anfrage, die allerdings sehr kurz ist. Entsprechend kann ich keine abschliessenden Antworten geben.
Wenn Sie von „Mitglied“ sprechen, nehme ich an, dass die geschäftsführender Gesellschafter waren. Für Pflichtverletzungen als Organ sind Sie auch über den Konkurs hinaus haftbar. Allerdings geht es da v.a. um allfällige Schäden, die Sie der Gesellschaft zugefügt hätten. Für Forderung von Dritten gegenüber der Gesellschaft (beispielsweise Mietvertrag) haften Sie nur in Ausnahmefällen.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Ich erhalte meine Löhne auf schriftliche Aufforderung nicht! Ist die Gmbh für offene Lohnforferungen mit dem Gesellschsftskapital oder der Geschäftsführer auch mit dem Privatvermögen haftbar?
Sehr geehrter RT
Die GmbH ist ihr Vertragspartner und haftet demnach auch für Ihren Lohn.
Es ist allerdings möglich, dass ein Geschäftsführer persönlich haftbar wird. Das ist aber relativ selten, da die entsprechenden Anforderung hoch sind. Insbesondere muss der Geschäftsführer dafür seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt haben und der Gesellschaft oder in Ausnahmefällen auch Dritten direkt einen Schaden verursacht haben. Normalerweise wird das bei ausstehenden Lohnforderung nicht der Fall sein.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Gibt es eine Vorlage für den „Haftungsauschluss“ nach Austritt als Geschäftsführer?
Ich als Geschäftsführer bin der einzige, der alles im administrativen Bereich beherrscht… Mitarbeiter rund 30% und Verwaltungsräte keine 5%… Jedoch wünschen die Geschäftsführer keine Einweisung des Nachfolgers durch mir. Somit stelle ich mir die Frage nach der Haftung, wenn ich niemand einschulen konnte.
Sehr geehrter MS
Besten Dank für Ihre Anfrage. Ich kenne keine entsprechende Vorlage und es braucht sie m.E. auch nicht. Als Geschäftsführer haften Sie für Verletzung Ihrer Pflichten während der Ausübung des „Amtes“. Wenn Sie nicht mehr im Amt sind, können Sie auch keine entsprechenden Pflichten mehr verletzen.
Ich würde Ihnen empfehlen, zu dokumentieren, dass Sie festgehalten haben, dass eine Einführung notwendig ist und dass Sie sich bereit erklärt haben, eine solche zu machen. Zudem sollten Sie darauf achten, dass Sie umgehend aus dem Handelsregister ausgetragen werden, denn gegenüber gutgläubigen Dritten sind Sie weiterhin verantwortlich, wenn Sie eingetragen sind. Sie können sich auch selber austragen lassen.
Letztlich liegt es aber in der Verantwortung des Verwaltungsrats, wenn er bei der Ablösung des Geschäftsführers nicht dafür besorgt ist, dass ein Knowhow-Transfer stattfindet.
Ch. Studer
Sehr geehrter Herr Studer
Wir renovieren eine Immobilie und haben als Architekten/Generalunternehmer einen Architekten welcher via seine eigene GMBH für uns arbeitet. Wir verfügen über einen Treuhandvertrag mit dieser GMBH welcher unteranderem eine Rechenschaftspflicht über die Verwendung der Gelder vorsieht. Die Renovation ist ins Stocken geraten und der Architekt weigert sich Belege über die Ausgaben darzulegen. Wir gehen von einer Veruntreuung bzw. Zweckentfremdung der Gelder aus.
Haftet in diesem Fall ausschliesslich die GMBH mit dem eingesetzten Vermögen oder wird der Architekt im Fall einer Veruntreuung privat haften?
Mit besten Grüssen
MR
Sehr geehrter MR
Diese Angelegenheit ist nicht trivial und entsprechend kann ich ohne Prüfung der betreffenden Unterlagen keine abschliessende Antwort geben. Ich hoffe aber, dass Ihnen die folgenden Überlegungen weiterhelfen:
Ich verstehe Sie so, dass Sie davon ausgehen, dass Sie aufgrund des GU-Vertrages gegenüber dem Bauherr haften und sich fragen, wie Sie gegebenenfalls Rückgriff auf den Architekten nehmen können. Grundlage für ein entsprechendes Vorgehen könnte einerseits der Auftrag selber, der von Ihnen erwähnte Treuhandvertrag oder aber, im Falle einer Veruntreuung, auch eine ausservertragliche Haftung sein.
Wenn keine ausservertragliche Haftung vorliegt, haben Sie grundsätzlich nur Ansprüche gegen den Vertragspartner, der wohl die GmbH ist. Bei ausservertraglicher Haftung können sie auf die Person greifen, die den Schaden verursacht hat. Es ist unter Umständen auch möglich, dass Sie den Architekten als allfälliges Organ der GmbH zur Rechenschaft ziehen können. Hier müssten allerdings noch weitere Voraussetzung gegeben sein.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Ch. Studer
Guten Tag!
Zu viert haben wir eine GMBH nun möchte ich meine anteile abtreten. Es bestehen noch offene rechnungen sowie abzahlungen von maschinen, welche am laufen sind!
Schulden mir dir anderen gesellschafter meinen stammanteil oder muss noch etwas abgezogen werden da noch offene rechnungen bestehen? Besten dank.
Sehr geehrter BF
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Der Wert des Stammanteils entspricht nur bei der Gründung oder dann rein zufällig dem Nominalwert des Stammanteils. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich eine Bewertung der Gesellschaft vorzunehmen und dann dieser Wert auf die Stammanteile aufzuteilen. Abgesehen davon können allenfalls auch noch weitere Aspekte, beispielsweise Minderheitsabzug etc. Einfluss auf den Preis haben. Die von Ihnen geschilderten offenen Rechnungen haben sicher auch einen (negativen) Einfluss auf den Wert der Stammanteile.
Entsprechend ist es nicht so, dass es einen einzig richtigen Wert gibt, sondern das ist stets Verhandlungssache.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Wenn ich als Geschäftsführerin einer GmbH eingetragen bin, kann dann meine GmbH für Rechnungen, die ich als Privatperson verursacht habe betrieben werden? Also zb. wenn ich offene Arztrechnungen habe. Also etwas das nicht in Zusammenhang mit dem Unternehmen steht?
Beste Grüsse
Sehr geehrter N.
Für Ihre persönlichen Schulden haften nur Sie persönlich und nicht die Gesellschaft. Der Umstand, dass Sie Geschäftsführerin der GmbH sind, ändert daran nichts. Wie Sie richtig ausführen, haftet die GmbH nur für ihre eigenen Verpflichtungen und insbesondere bei einer Arztrechnung ist klar, dass nicht die GmbH direkt betroffen sein kann.
Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass könnten im Rahmen einer Zwangsverwertung die Stammanteile ihrer GmbH, die zu ihrem persönlichen Vermögen gehören, verwertet werden könnten.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Guten Tag
Vor 4 Jahren musste ich leider Insolvenz anmelden, als meine GmbH zahlungsunfähig wurde. Nun erhalte ich eine Forderung in Höhe von 13’000.- Fr für die Jahre 2019 und 2020 von der SVA. Als ich die Firma schliessen musste, war es mir aufgrund meiner Arbeitslosigkeit untersagt, Leistungen vom RAV zu beziehen, da ich zuvor als Geschäftsführer tätig war. Daraufhin war ich zwei Jahre arbeitslos und hatte weder Lohn noch finanzielle Mittel zur Verfügung. Dies hat dazu geführt, dass ich heute noch über 50’000.- Fr Schulden habe, was es mir erschwert, aus diesem finanziellen Engpass herauszukommen.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Forderung nicht begleichen zu müssen? Welche Schritte kann ich unternehmen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Luli
Sehr geehrter L.
Es gibt leider praktisch keine Argumente, um sich als Geschäftsführer einer Haftung für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu wehren. Eine Ausnahme finden sie unter https://organhaftung-schweiz.ch/business-defense-wie-man-sich-der-haftung-entzieht/
Freundliche Grüsse
Ch. Studer
Sehr geehrte Damen und Herren
Da der Mehrheitsaktionär alle Informationen vertuschte, während er das Geld während der Epidemie illegal verwendete, veruntreute und Firmenvermögen transferierte. Ich habe ein Strafverfahren eingeleitet. Wenn der Mehrheitsgesellschafter strafrechtlich haftbar ist, bin ich dann als Minderheitsgesellschafter auch strafrechtlich haftbar?
Besten Dank
Sehr geehrter Herr
Ich bin im Zivilrecht tätig, nicht im Strafrecht. Dennoch kann ich Ihnen versichern, dass Sie nur für eigene Handlungen oder Unterlassungen strafrechtlich verfolgt werden können.
Freundliche Grüsse
Ch. Studer