Der Bauchentscheid ist eine Synonym für eine nicht rational nachvollziehbare Entscheidfindung. Führt ein solcher Entscheid zu einer Haftung im Rahmen einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit? Die Antwort ist typisch juristisch: es kommt darauf an.

Wie bereits in früheren Beiträgen thematisiert, kann ein Verwaltungsrat persönlich haftbar werden, wenn folgende Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Verwaltungsrat hat seine Pflichten verletzt und dadurch ist (adäquat kausal) ein Schaden verursacht worden (vgl. Persönliche Haftung des Verwaltungsrats).

Der im Titel erwähnte Bauchentscheid impliziert, dass ein Entscheid nicht rational, sondern aufgrund eines Gefühls gefällt wird. Nicht der Kopf, sondern der Bauch gibt den Ausschlag.

Für die Frage, ob der Verwaltungsrat dadurch persönlich haftbar wird, sind weitere Abklärungen nötig. Interessanterweise ist der Umstand, ob sich dieser Entscheid später als Fehlentscheid entpuppt, von untergeordneter Bedeutung.

Zu den Pflichten des Verwaltungsrats gehört u.a., dass er Entscheide fällt, nachdem er die unter den gebotenen Umständen möglichen Abklärungen vorgenommen hat. Dies kann bedeuten, dass der Verwaltungsrat externe Fachleute beiziehen oder sonstige Vorarbeiten machen muss, bevor er einen Entscheid fällt.

Wenn aber die notwendigen und angemessenen Vorarbeiten gemacht worden sind, kann der Verwaltungsrat sich auch aufgrund eines Bauchgefühls für eine von verschiedenen valablen Alternativen entscheiden, ohne dass er dadurch eine Pflichtverletzung begeht.

Davon zu unterscheiden ist ein aus einer Laune heraus gefällter Entscheid, welcher ohne genügende Entscheidgrundlagen gefällt wird. Ein solcher Entscheid ist unsorgfältig und kann zu einer persönlichen Haftung der betroffenen Verwaltungsräte führen, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist.

Nur wenn also sowohl im Rahmen der Entscheidfindung Pflichten verletzt worden sind und wenn dadurch auch ein nachweisbarer Schaden verursacht worden ist, besteht das Risiko, dass der Bauch-Fehl-Entscheid zu einer Haftung führt.

Für Rückfragen wenden Sie sich an : Dr. Christoph D. Studer