In letzter Zeit hört man immer wieder von einem neuen Gremium: dem Beirat. Er taucht in verschiedenen Gesellschaftsformen auf, namentlich auch in Aktiengesellschaften. Es scheint offenbar einem Bedürfnis zu entsprechen, neben dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine zusätzliche Instanz einzuführen. Wer allerdings glaubt, mit dem Beirat die Patentlösung gefunden zu haben, wie man in einer Gesellschaft Einfluss nehmen kann, ohne sich dadurch der Haftung auszusetzen, irrt gewaltig.

Was sind Beiräte

Die Bezeichnung „Beirat“ wird für ganz unterschiedliche Arten von Gremien verwendet. Zunächst gibt es Beiräte, die lediglich beratend tätig sind. Solche Expertenbeiräte sollen Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung beispielsweise in wissenschaftlichen oder unternehmerischen, namentlich strategischen Fragen unterstützen. Andere Beiräte üben selbst unternehmerische Funktionen aus, d.h. an sie sind eigentliche Geschäftsleitungsaufgaben delegiert. Wieder andere Beiräte sind als Aufsichtsorgan ausgestaltet, welches insbesondere den Verwaltungsrat beaufsichtigen soll. Es gibt Fälle, in denen bedeutende namentlich ausländische Aktionäre regelmässig als Beirat mit beratender Stimme an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen. Ebenso gibt es auch Beiräte, die mit Prominenten besetzt sind und entsprechend vorwiegen Repräsentationsaufgaben wahrnehmen. Schliesslich existieren Beiräte in Familiengesellschaften, wo sie als Informationsgremium für Familienmitglieder dienen, die direkt oder indirekt Aktionäre sind. Unabhängig von ihrer Funktion ist grundsätzlich allen Beiräten gemeinsam, dass sie nicht nur vorübergehend existieren, sondern auf Dauer eingesetzt sind.

Die Aufgaben von Beiräten sind dabei grundsätzlich frei definierbar. Oftmals fehlen schriftliche Regelungen, manchmal sind die Aufgaben von Beiräten aber auch in Statuen oder Reglementen festgelegt.

Beiräte unterstehen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit

Die Art der Aufgabe, welche einem Beirat übertragen ist bzw. die er tatsächlich ausübt, ist für die Beurteilung einer allfälligen Verantwortlichkeit oder Haftung massgebend.

Im schweizerischen Gesellschaftsrecht sind die Geschäftsleitungsaufgaben zwischen Generalversammlung und Verwaltungsrat aufgeteilt. So kann der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, welche nicht der Generalversammlung zugeteilt sind (Art. 716 OR sog. Auffangkompetenz). Der Verwaltungsrat hat dabei auch einige unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a OR). Weitere Aufgaben kann der Verwaltungsrat unter gewissen Voraussetzungen delegieren (716b OR). Diese gesetzliche Regelung lässt keinen Raum für zusätzliche Gremien, welche Geschäftsführungsaufgaben ausüben. Dies kann auch nicht durch eine Statuten- oder eine andere reglementarische Bestimmung geändert oder umgangen werden. Wie sind also die existierenden Beiräte im Organgefüge einer Gesellschaft einzuordnen?

Wie bereits in einem anderen Beitrag ausgeführt, wird im Haftungsrecht zwischen formellen, materiellen und faktischen Organen unterschieden, welche alle der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit unterstehen.

Unabhängig von ihrer Bezeichnung haften insbesondere alle Personen, die tatsächlich an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen, als faktische Organe. Auch ein Beirat kann faktisches Organ sein.

Hinsichtlich der der haftungsauslösenden Pflichtverletzungen ist zu beachten, dass nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen eine Haftung begründen können. Ein Beirat mit geschäftsleitenden Kompetenzen kann also nicht nur wenn er einen Entscheid tatsächlich beeinflusst hat, sondern auch, wenn er ihn hätte beeinflussen können, haftpflichtig werden.

Ein Nachteil von faktischen Organen ist, dass sie weniger Rechte als formelle oder materielle Organe haben. Da ihre Aufgaben nicht gesetzlich geregelt sind, fehlt Ihnen beispielsweise ein Einsichtsrecht, ein Traktandierungs- oder Einberufungsrecht, wie es beispielsweise ein gewählter Verwaltungsrat hat.

Besonders problematische Arten von Beiräten

Haftpflichtrechtlich besonders problematisch sind also insbesondere Beiräte, welche konkrete Aufsichtsfunktionen über Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung ausüben, Aktionäre, die unter dem Titel Beirat regelmässig an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen, und natürlich Beiräte, die neben dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung Geschäftsleitungsaufgaben innehaben.

Fazit

Solange also ein Beirat lediglich eine beratende Funktion wahrnimmt, ist dies aus verantwortlichkeitsrechtlicher Sicht unproblematisch. Ohne geschäftsleitende Aufgaben und Beteiligung an der Willensbildung der Gesellschaft haftet er nicht als Organ.

Sofern ein Beirat allerdings geschäftsleitende Funktionen hat bzw. tatsächlich solche Aufgaben ausübt, ist er potentiell als Organ haftbar. Er untersteht damit einer unbeschränkten persönlichen Haftung. Wie dies allgemein bei der Organhaftung der Fall ist, haftet er dabei nicht nur für seine Handlungen, sondern auch für seine Unterlassungen.

Diese Grundsätze der faktischen Organschaft gelten nicht nur für Beiräte in Aktiengesellschaften, sondern bei allen Gesellschaftsformen. Allerdings ist die Regelung der Geschäftsleitungsaufgaben in der AG besonders detailliert.