
Strenge Haftungsmassstäbe für Stiftungsräte von Vorsorgestiftungen
In einer Reihe von Urteilen, die dieselbe Vorsorgestiftung betreffen, stellt das Bundesgericht klar, dass Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen - wie Verwaltungsräte der Aktiengesellschaft - strengen Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Tätigkeit...

Haftung des Verwaltungsrats: Pflicht sich über Verbindlichkeiten zu orientieren
Ein Verwaltungsrat hat die Pflicht, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen, wenn ihm bekannt ist, dass die Unternehmung sich in einer angespannten finanziellen Lage befindet. Um eine persönliche Haftung zu vermeiden, muss er sich nötigenfalls selber...

Einschränkung der Zeichnungsberechtigung
Ist es möglich, im Handelsregister die Zeichnungsberechtigung bei Kollektivunterschrift so einzuschränken, dass nur bestimmte namentlich genannte Personen miteinander gültig unterzeichnen können? Das Bundesgericht hat dies in einem aktuellen Entscheid (4A_536/2015 vom...

Dr. iur. Christoph D. Studer
Rechtsanwalt
Dr. iur. Christoph D. Studer ist Rechtsanwalt, LL.M. und seit 2000 Partner bei der Anwaltskanzlei Probst Partner AG. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Haftpflicht- und Verantwortlichkeitsrecht. Seine Klienten sind vorwiegend die beklagten Organe wie Verwaltungsräte, Stiftungsräte, Geschäftsführer, Verwaltungen von Genossenschaften, Vereinsvorstände oder Revisionsstellen, teilweise auch die klagenden Gläubiger, Aktionäre oder die Gesellschaft. Er ist ein erfahrener Prozessanwalt und referiert und publiziert auch regelmässig über die Haftung von Organen (http://www.probstpartner.ch/team/christoph-d-studer).
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