Die Haftung der Geschäftsleitung und Verwaltung einer Genossenschaft entspricht in weiten Teilen derjenigen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit. Dennoch ist sie in wesentlichen Aspekten einfacher ausgestaltet und auch weniger streng. So sieht das Genossenschaftsrecht zum Beispiel keine Haftung der Gründer oder keine Prospekthaftung vor. Eine solche Haftung ist demnach nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Haftungsbestimmung, Art. 41 OR, möglich.

Haftung gegenüber der Genossenschaft

Zunächst ist gesetzlich vorgesehen, dass alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen der Genossenschaft für denjenigen Schaden verantwortlich sind, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Damit können sowohl formelle, als auch faktische Organe zur Haftung herangezogen werden. Dies entspricht der Regelung bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit. Geltend gemacht kann ein solcher Schaden allerdings lediglich durch die Genossenschaft selbst, wobei die Zuständigkeit für den Entscheid über die Geltendmachung in den Statuten geregelt werden sollte. Die Genossenschaft darf ihren Anspruch auch abtreten.

Grundsätzlich sind auch bei der Genossenschaft wiederum die vier klassischen Haftungsvoraussetzungen massgebend: Schaden, Pflichtwidrigkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Die klagende Partei, in diesem Fall also die Genossenschaft, trägt hierfür die Beweislast und muss somit darlegen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für die Haftung erfüllt sind.

Als Pflichtwidrigkeit gilt dabei die Verletzung von Organpflichten, welche für jedes Organ gesondert zu bestimmen sind. Generell gelten allerdings die allgemeinen Pflichten, die in Art. 902 ff. OR umschrieben werden und beispielsweise Sorgfaltspflichten vorsehen. Zum Teil wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass es sich bei den verletzten Pflichten um solche handeln müsse, die zum Schutz der Genossenschafter und Gläubiger aufgestellt wurden.

Gehaftet wird dabei für jedes Verschulden, ob nun vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder auch Unterlassen vorliegt. Fahrlässigkeit liegt dabei dann vor, wenn das schädigende Ereignis für den Verantwortlichen vorauszusehen war. Ein besonders strenger Massstab wird dann angelegt, wenn ein Mitglied der Verwaltung nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern primär in eigenem Interesse handelt. Aufgrund der vertragsähnlichen Natur der Haftung ist ein Verschulden zu vermuten. Der Beklagte kann sich aber befreien (exkulpieren), indem er beweist, dass ihm keinerlei Verschulden angelastet werden kann.

Haftung gegenüber Genossenschaftern und Gläubigern nur bei Überschuldung

Eine im Vergleich zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit wesentliche Abschwächung erfährt die Haftung der Organe gegenüber Gläubiger und Genossenschafter. So können diese ihren Schaden nicht aufgrund jeder beliebigen Pflichtverletzung der verantwortlichen Organe geltend machen, sondern nur bei Verletzung der für den Fall der Überschuldung aufgestellten Pflichten. Solche Pflichten ergeben sich aus Art. 903 Abs. 2 und 3 OR und bestehen z.B. darin, dass die Verwaltung im Falle einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen hat. Beim Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung im Überschuldungsfall handelt es sich demnach regelmässig um einen sogenannten Fortführungsschaden. Dieser besteht im Anwachsen der Überschuldung zwischen der Pflichtverletzung, also beispielsweise der angezeigten Benachrichtigung des Richters, sowie dem Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung bzw. Liquidation.

Zu beachten ist hier auch, dass für die Beweislast beim Verschulden entscheidend ist, wer den Schaden geltend macht: So sind Schadenersatzansprüche der Genossenschafter vertraglicher Natur, weshalb ein Verschulden vermutet wird. Das Organ muss also nachweisen, dass kein Verschulden vorliegt. Ansprüche von Gläubigern hingegen gelten als Ansprüche deliktischer Natur, weshalb der Kläger selbst das Verschulden des Verantwortlichen beweisen muss.

Das Vorliegen einer Überschuldung ist notwendige Voraussetzung für eine Haftung. Die bloss begründete Besorgnis einer Überschuldung genügt nicht.

Für den Ersatz von mittelbarem Schaden, d.h. einem Schaden den Genossenschafter und Gläubiger nur deshalb erleiden, weil der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist, der sich indirekt in ihrem Vermögen auswirkt, wird erneut auf die aktienrechtlichen Vorschriften verwiesen.

Solidarische Haftung der Verantwortlichen

Das Gesetz sieht vor, dass für den Fall, dass mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich sind, diese solidarisch haften. Das bedeutet, dass nach aussen jeder Beteiligte für den ganzen Schaden einzustehen hat und dem Gläubiger somit die Wahl offen steht, welchen der Solidarschuldner er für den Schaden belangen möchte. Im Innenverhältnis, das heisst im Verhältnis der verschiedenen Verantwortlichen unter sich, wird die Haftung allerdings gemäss dem Grad ihres Verschuldens verteilt.